Ein Betrieb ist dann berechtigt und verpflichtet, an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen, wenn dieser arbeitszeitlich gesehen überwiegend oder ausschließlich bauliche Leistungen im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bau-Tarifverträge ausführt.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beitragspflicht zur Soka-Bau sind die tatsächlich von einem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten – gemessen an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst oder gewerberechtliche Kriterien sind nicht maßgeblich.
Jedes Unternehmen ist aufgrund seiner Individualität gesondert zu beurteilen; eine pauschale Aussage und Zuordnung ist daher nicht möglich.
Grundsatz
Jeden Baubetrieb kann die Beitragspflicht zur SOKA-BAU treffen! Vom Geltungsbereich der für allgemeinverbindlich erklärten Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes werden grundsätzlich alle Betriebe des Bau- und Ausbaugewerbes erfasst und es besteht deshalb die Verpflichtung zur Teilnahme am Sozialkassenverfahren und damit zur Beitragszahlung an die SOKA-BAU.
Die SOKA-BAU ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG (ZVK). Die SOKA-
Eigentlich ist die SOKA-BAU nicht für Pleiten, sondern für Sozialleistungen in der Bauwirtschaft zuständig. Die Wirklichkeit sieht jedoch anders aus. Unternehmer aus Nachbarbranchen assoziieren mit dem Kürzel jedoch eher Bedrohung als soziale Wohltaten. Mit saftigen Beitragsforderungen bringt die Kasse ahnungslose Betriebe in Zahlungsschwierigkeiten.
Mehrere Tausend Verfahren sind bei den zuständigen Arbeitsgerichten in Wiesbaden und Berlin gegen die Soka-Bau anhängig. Die Forderungen der Soka-Bau führen oft für den wirtschaftlichen Ruin. Die Betriebe sind ausgeliefert und machtlos – juristisch haben sie ohne einen im Bereich Soka-Bau versierten Rechtsanwalt gegen die Sozialkasse keine Chance.
Betriebe, die nach Art und Zweck ihrer Tätigkeit und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich sonstige bauliche Leistungen erbringen. Unter diese Betriebe zählen unter anderem diejenigen, die nachfolgende Arbeiten ausführen:
- Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit,
- Aptierungs- und Drainierungsarbeiten, wie das Entwässern von Grundstücken und urbar zu machenden Bodenflächen einschließlich der Grabenräumungs- und Faschinierungsarbeiten, des Verlegens von Drainagerohrleitungen sowie des Herstellens von Vorflut- und Schleusenanlagen,
- Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerksteilen (zum Beispiel Entfernen, Verfestigen, Beschichten von Asbestprodukten),
- Bautrocknungsarbeiten, das heißt Arbeiten, die unter Einwirkung auf das Gefüge des Mauerwerks der Entfeuchtung dienen, auch unter Verwendung von Kunststoffen oder chemischen Mitteln sowie durch Einbau von Kondensatoren,
- Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten,
- Bohrarbeiten,
- Brunnenbauarbeiten,
- Chemische Bodenverfestigungen,
- Dämm-(Isolier-)Arbeiten (zum Beispiel Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs-, Schallveredelungsarbeiten) einschließlich Anbringung von Unterkonstruktionen,
- Erdbewegungsarbeiten (Wegebau-, Meliorations-, Landgewinnungs-, Deichbauarbeiten, Wildbach- und Lawinenverbau, Sportanlagenbau sowie Errichtung von Schallschutzwällen und Seitenbefestigungen an Verkehrswegen),
- Estricharbeiten (unter Verwendung von Zement, Asphalt, Anhydrit, Magnesit, Gips, Kunststoffen oder ähnlichen Stoffen),
- Fassadenbauarbeiten,
- Fertigbauarbeiten: Einbauen oder Zusammenfügen von Fertigbauteilen zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken, ferner das Herstellen von Fertigbauteilen, wenn diese zum überwiegenden Teil durch den Betrieb, einen anderen Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – durch den Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters zusammengefügt oder eingebaut werden,
- Feuerungs- und Ofenbauarbeiten,
- Fliesen-, Platten- und Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten,
- Fugarbeiten an Bauwerken, insbesondere Verfugung von Verblendmauerwerk und von Anschlüssen zwischen Einbauteilen und Mauerwerk sowie dauerelastischen und dauerplastische Verfugungen aller Art,
- Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen,
- Gleisbauarbeiten,
- Herstellen von nicht lagerfähigen Baustoffen, wie Beton- und Möbelmischungen (Transportbeton und Fertigmörtel), wenn mit dem überwiegenden Teil der hergestellten Baustoffe die Baustellen des herstellenden Betriebes, eines anderen Betriebes desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – die Baustellen des Betriebes mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt werden,
- Hochbauarbeiten,
- Holzschutzarbeiten an Bauteilen,
- Kanalbau-(Sielbau-)Arbeiten,
- Maurerarbeiten,
- Rammarbeiten,
- Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen,
- Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten,
- Schalungsarbeiten,
- Schornsteinbauarbeiten,
- Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten,
- Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden,
- Stakerarbeiten,
- Straßenbauarbeiten (Stein-, Asphalt-, Beton-, Schwarzstraßenbauarbeiten, Fahrbahnmarkierungsarbeiten, ferner Herstellen und Aufbereiten des Mischgutes, sofern mit dem überwiegenden Teil des Mischgutes der Betrieb, ein anderer Betrieb desselben Unternehmens oder innerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen – unbeschadet der gewählten Rechtsform – der Betrieb mindestens eines beteiligten Gesellschafters versorgt wird) sowie Pflasterarbeiten aller Art,
- Straßenwalzarbeiten,
- Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern,
- Terrazzoarbeiten,
- Tiefbauarbeiten,
- Trocken- und Montagebauarbeiten (zum Beispiel Wand- und Deckeneinbau beziehungsweise -verkleidungen), einschließlich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putzträgern,
- Verlegen von Bodenbelägen in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen,
- Vermieten von Baumaschinen mit Bedienungspersonal, wenn die Baumaschinen mit Bedienungspersonal zur Erbringung baulicher Leistungen eingesetzt werden,
- Wärmedämmverbundsystemarbeiten,
- Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten (zum Beispiel Wasserstraßenbau, Wasserbeckenbau, Schleusenanlagenbau),
- Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden.
Betriebe, in denen nachfolgend aufgeführte Arbeiten ausgeführt werden:
- Aufstellen von Gerüsten und Bauaufzügen;
- Bauten- und Eisenschutzarbeiten;
- Technische Dämm-(Isolier-) Arbeiten, insbesondere solche an technischen Anlagen, soweit nicht unter Abschnitt II oder III erfasst, einschließlich von Dämm-(Isolier-)-Arbeiten an und auf Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
- Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit einem oder mehreren Betrieben des Baugewerbes bestehenden Zusammenschlusses – unbeschadet der gewählten Rechtsform – für die angeschlossenen Betriebe des Baugewerbes entweder ausschließlich oder überwiegend die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüfarbeiten übernehmen oder ausschließlich oder in nicht unerheblichem Umfang (zumindest zu einem Viertel der betrieblichen Arbeitszeit) den Bauhof und/oder die Werkstatt betreiben, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.
Betriebe, die die aufgeführten Arbeiten überwiegend erbringen, fallen in der Regel als Ganzes unter den Anwendungsbereich des Sozialkassentarifvertrages. Ausdrücklich nicht erfasst werden Betriebe:
- des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes,
- des Dachdeckerhandwerks,
- des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt,
- des Glaserhandwerks,
- des Herd- und Ofensetzerhandwerks, soweit nicht Arbeiten der unter Punkt 3 oder 4 aufgeführten Art ausgeführt werden,
- des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht Arbeiten der unter Punkt 3 oder 4 aufgeführten Art ausgeführt werden,
- der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie, soweit nicht Arbeiten der unter Punkt 1 bis 4 aufgeführten Art ausgeführt werden,
- der Nassbaggerei, die von dem Rahmentarifvertrag des Nassbaggergewerbes erfasst werden,
- des Parkettlegerhandwerks,
- der Säurebauindustrie,
- des Schreinerhandwerks sowie der Holzbe- und verarbeitenden Industrie, soweit nicht Fertigbau-, Dämm-(Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden,
- des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaues, soweit nicht Arbeiten der unter Punkt 3 oder 4 aufgeführten Art ausgeführt werden,
- des Steinmetzhandwerks, soweit die in § 1 Nummer 2.1 des Tarifvertrages über eine überbetriebliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk vom 1. Dezember 1986 in der Fassung vom 28. August 1992 aufgeführten Tätigkeiten überwiegend ausgeübt werden,
da in diesen Handwerksbereichen eigene Tarifverträge beziehungsweise andere Sozialsicherungssysteme eingreifen.
Sorgen Sie vor! Lassen Sie sich jetzt beraten!