Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses kann viele Gründe haben. Geht der Wunsch nach Beendigung vom Arbeitgeber aus, wird der vernünftige Arbeitnehmer diesem Willen nicht einfach nachgeben. Zum einen riskiert er bei Mitwirkung am Verlust des Arbeitsplatzes eine Sperre bei den Arbeitslosengeldbezügen. Zum anderen hat er aber angesichts seiner rechtlich gestärkten Arbeitnehmerposition häufig die Möglichkeit durch geschicktes Verhandeln eine Abfindung für den Verlust zu erzielen.
In besonderen Fällen (z.B. § 1a KüSchG) haben Arbeitnehmer auch einen gesetzlichen und damit einklagbaren Anspruch auf eine Abfindung.
In der weit überwiegenden Zahl der Fälle jedoch ist die Zahlung einer Abfindung das Ergebnis der Risikoabwägung eine möglichen oder bestehenden rechtlichen Auseinandersetzung über die Kündbarkeit des Arbeitsverhältnisses. Nicht nur die Frage ob eine Abfindung verhandelbar sondern insbesondere auch die Höhe einer möglichen Abfindung hängt daher ganz wesentlich vom Prozessrisiko ab.
Die Standartsituationen in denen wir für unsere Mandanten Abfindungen verhandeln sind
- Es esteht ein laufendes Kündigungsschutzverfahren
- Es wurde bereits eine Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen
- eine Kündigung wurde vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt
- es wurde eine Abmahnung vom ausgesprochen
- Eine Aufhebung gegen Abfindung wurde bereits vom Arbeitgeber in den Raum gestellt
- es besteht ein befristetes Arbeitsverhältnis
Sie wollen das wir Ihren Anspruch auf Abfindung prüfen oder für Sie die Zahlung einer Abfindung verhandeln! Dazu benötigen wir soweit vorhanden
- Ihren Arbeitsvertrag
- Ihre letzten 3 Gehaltsabrechnungen
- Kündigungsschreiben
- Änderungsvereinbarungen
- Abmahnungen
- Aufhebungsvertrag
- Schreiben Ihres Arbeitgebers
- Tarifverträge
- Betriebsvereinbarungen…
Verantwortlich für den Inhalt der Seite rechtsanwalt-arbeitsrecht-hamburg-berlin/Abfindung: Rechtsanwalt Stephan Steinwachs (Rechtsanwalt Berlin Hamburg)