Dem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses auch ohne entsprechende individual- oder kollektivvertragliche Regelung grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt (vgl. nur BAG 20. September 2006 – 10 AZR 439/05 -). In einer Entscheidung vom 24. März 2010 (- 10 AZR 66/09 -) hat der Zehnte Senat Bedenken geäußert, ob dies auch für einfache (Neben-)Tätigkeiten gilt, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unter-stützung des Konkurrenzunternehmens führen können und im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berühren. Bei der Bestimmung der Reichweite des im laufenden Arbeitsverhältnis bestehenden Wettbewerbsverbots muss immer auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Dies spricht dafür, dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden muss, ob die anderweitige Tätigkeit zu einer Ge-fährdung oder Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers führt. Im Entscheidungsfall konnte der Senat diese Frage dahinstehen lassen. Durch die für die Klägerin maßgeblichen tariflichen Regelungen war das allgemeine Wettbewerbsverbot während des laufenden Arbeitsverhältnisses zugunsten der Arbeitnehmer eingeschränkt. Eine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen konnte danach nur untersagt wer-den, wenn Gründe des „unmittelbaren Wettbewerbs“ gegen sie sprachen. Solche Gründe sind nur gegeben, wenn aus der Stellung des Arbeitnehmers oder der Art sei- ner Tätigkeit eine unmittelbare Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Arbeit-gebers droht. Diese Voraussetzungen hat der Senat im Streitfall verneint. Ein für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbartes Wettbewerbs-verbot ist nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB für den Arbeitnehmer insoweit unverbindlich, als es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Nach einem Urteil des Zehnten Senats vom 21. April 2010 (- 10 AZR 288/09 -) fehlt es dem Arbeitgeber an einem derartigen Interesse, wenn er dem früheren Arbeit-nehmer auch eine Vertriebstätigkeit auf einer Handelsstufe untersagt, auf der sich der Arbeitgeber nicht betätigt. Für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Ka-renzentschädigung reicht es in diesem Fall aus, dass der Arbeitnehmer das Verbot in seinem verbindlichen Teil beachtet. Anders als bei § 74 Abs. 2 HGB hängt die Karenz-entschädigung nicht davon ab, dass der Arbeitnehmer ein Wahlrecht zugunsten der Einhaltung des gesamten Wettbewerbsverbots ausübt. Dies zeigt die ausdrückliche Differenzierung in § 74a Abs. 1 HGB zwischen dem verbindlichen und dem unverbindlichen Teil des Verbots. Zudem widerspräche es dem Schutzzweck dieser Norm und der durch Art. 12 GG geschützten Berufsfreiheit, wenn der Anspruch auf Karenzent-schädigung davon abhinge, dass der Arbeitnehmer das Verbot auch in seinem unver-bindlichen Teil einhält. Aufgrund der Vertragsfreiheit sind nach einer Entscheidung des Zehnten Senats vom 14. Juli 2010 (- 10 AZR 291/09 -) auch bei Wettbewerbsverboten Vorverträge grund-sätzlich zulässig. Verpflichtet sich der Arbeitnehmer im Vorvertrag, auf Verlangen des Arbeitgebers ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot abzuschließen, so ist dieser Vorvertrag entsprechend § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB unverbindlich, wenn die dem Ar-beitgeber eingeräumte Option nicht auf den Zeitpunkt bis zum Ausspruch einer Kündi-gung oder bis zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags beschränkt ist. Ohne feste zeitliche Begrenzung der Verpflichtung stellt sich die Sach- und Interessenlage für den Arbeitnehmer wie bei einem unzulässig bedingten Wettbewerbsverbot dar (vgl. dazu BAG 22. Mai 1990 – 3 AZR 647/88 -). Da dem Vorvertrag in diesem Fall die Wirkung eines unverbindlichen Wettbewerbsverbots zukommt, kann der Arbeitnehmer zwischen Wettbewerbsfreiheit ohne Karenzentschädigung und Wettbewerbsenthaltung zu den Bedingungen des Vorvertrags wählen. Ob bei einem unverbindlichen Vorvertrag eine Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber erforderlich ist, wie er sein Wahlrecht ausübt, bedurfte keiner Entscheidung. Der Rechtsstreit wurde an die Vorin-stanz zurückverwiesen. Aus den bisherigen Feststellungen ergab sich nicht, ob das auch für den Vorvertrag geltende Schriftformerfordernis, welches nach § 74 Abs. 1 HGB bei Wettbewerbsverboten zu beachten ist, eingehalten worden war.