Das Arbeitsrecht wird unterteilt in das Individualarbeitsrecht, welches sich mit den Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beschäftigt, und das Kollektivarbeitsrecht, welches die Rechtsbeziehungen zwischen Gewerkschaften und Betriebsrat auf der einen Seite sowie Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite zum Inhalt hat.
Ausgangspunkt im Arbeitsrecht ist der Arbeitsvertrag, der durch eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande kommt. Meist wird diese Vereinbarung schriftlich geschlossen, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht im Arbeitsrecht. Zentralfigur im Arbeitsrecht ist dabei vor allem der Arbeitnehmer, der aufgrund seiner persönlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber besonderen Schutz genießt.
Das Arbeitsrecht ist in einer Vielzahl von Gesetzen und Gesetzesteilen geregelt, insbesondere §§ 611 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs, KSchG, BUrlG, TzBfG, ArbSchG, BetrVG, TVG. Darüber hinaus ergeben sich im Arbeitsrecht viele Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus den Betriebsvereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat und aus den Tarifverträgen zwischen Arbeitgebern/Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften.
Da das Arbeitsrecht allerdings nicht abschließend geregelt ist und in vielen Bereichen im Arbeitsrecht überhaupt keine geschriebenen Regelungen existieren, ergeben sich viele der maßgebenden Grundsätze im Arbeitsrecht aus Gerichtsurteilen und –beschlüssen.