Die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften finden grundsätzlich nur auf Arbeitnehmer Anwendung. Arbeitnehmer ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Die vertraglich geschuldete Leistung ist im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Selbständig ist dagegen, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (§ 84 Abs. 1 Satz 2 HGB). Es sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
In einer Entscheidung vom 25. Mai 2005 (- 5 AZR 347/04 -) hat der Fünfte Senat die Arbeitnehmereigenschaft der Leiterin einer Außenwohngruppe zur Betreuung Minderjähriger verneint. Die von der Leiterin ausgeübte Tätigkeit war im Wesentlichen frei von Weisungen ihres Vertragspartners, der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie war an kein von dieser vorgegebenes Betreuungskonzept gebunden. Ihre Arbeitszeit konnte sie im Wesentlichen frei gestalten. Einem Weisungsrecht in Bezug auf die Wahl des Orts der Außenwohngruppe unterlag sie nicht. Soweit sie nach dem Dienstleistungsvertrag verpflichtet war, Weisungen der Aufsichtsbehörde zu erfüllen, folgt hieraus keine Weisungsabhängigkeit. Die Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, trifft jedermann. Sie ist kein Merkmal arbeitsvertraglicher Weisungsgebundenheit. Unerheblich für den Arbeitnehmerstatus ist, dass die Leiterin der Außenwohngruppe kaum wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten besaß und keine unternehmerischen Risiken zu tragen hatte. Die sich hieraus möglicherweise ergebende wirtschaftliche Abhängigkeit lässt sie allenfalls als arbeitnehmerähnliche Person erscheinen.
Auf arbeitnehmerähnliche Personen finden die Vorschriften des Arbeitsrechts Anwendung, wenn diese das vorschreiben. § 12 a TVG bestimmt, dass auch für den Kreis der
arbeitnehmerähnlichen Personen Tarifverträge abgeschlossen werden können. In § 12 a Abs. 1 Nr. 1 Eingangssatz TVG definiert der Gesetzgeber arbeitnehmerähnliche Per-
sonen als Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind. Nach einem Urteil des Neunten Senats vom 15. Februar 2005 (- 9 AZR 51/04 -) sind die Tarifvertragsparteien befugt, den Geltungsbereich von Tarifverträgen für arbeitnehmerähnliche Personen selbst zu bestimmen, so lange sie sich am Leitbild des § 12 a TVG orientieren. Der Gesetzgeber hat den Kreis der arbeitnehmerähnlichen Personen durch unbestimmte Rechtsbegriffe definiert. Es obliegt den Tarifvertragsparteien, diese unbestimmten Rechtsbegriffe auszufüllen. Hierbei kommt ihnen – wie auch sonst bei der Rechtsetzung – ein Beurteilungsspielraum zu. In den Ziff. 2. und 3. des zwischen der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft und dem Deutschen JournalistenVerband abgeschlossenen Tarifvertrags über arbeitnehmerähnliche Personen vom 1. Juli 1996 haben die Tarifvertragsparteien die wirtschaftliche Abhängigkeit und soziale Schutzbedürftigkeit i.S. von § 12 a TVG wirksam näher definiert. Der Neunte Senat hat weiter entschieden, dass auch Rundfunkgebührenbeauftragte in den Anwendungsbereich dieses Tarifvertrags fallen und ihnen ein Anspruch auf das tarifvertraglich festgelegte Übergangsgeld zustehen kann.