Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vermindert sich die von einem Arbeitnehmer geschuldete Soll-Arbeitszeit, wenn er während seiner Arbeitszeit an einem (Warn-)Streik teilnimmt. Rechtsfolge der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik ist die Aufhebung der gegenseitigen Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Dies führt zum Verlust des anteiligen Vergütungsanspruchs. Mit Urteil vom 26. Juli 2005 (- 1 AZR 133/04 -) hat der Erste Senat bekräftigt, dass diese Rechtsfolgen grundsätzlich auch bei Geltung einer Gleitzeitregelung eintreten. Weiter hat er entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der an einer Streikkundgebung teilnimmt, nachdem er sich im Rahmen einer betrieblichen Gleitzeitregelung in zulässiger Weise aus dem Zeiterfassungssystem abgemeldet hat, im Rechtssinne nicht streikt. Nach der Abmeldung aus der betrieblichen Zeiterfassung befindet sich der Arbeitnehmer in Freizeit. Da Streik die kollektive Vorenthaltung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit ist, kann ein Arbeitnehmer, der außerhalb der für ihn geltenden täglichen Arbeitszeit an einer Streikkundgebung teilnimmt, im Rechtssinne nicht streiken. Eine solche nur faktische Teilnahme am Streik hat keine vergütungsrechtlichen Folgen. Dem stehen Gründe des Arbeitskampfrechts, insbesondere der Kampfparität nicht entgegen. Der Arbeitgeber muss die Ausfallzeiten nicht vergüten. Der zeitliche Umfang der geschuldeten Arbeitsleistung bleibt unverändert. Selbst wenn sich kollektiv mehrere Arbeitnehmer für die Teilnahme an Streikkundgebungen nach der Gleitzeitregelung, die eine zulässige Grenze von 150 Minusstunden vorsieht, abmelden, steht der Arbeitgeber dem nicht wehrlos gegenüber. Die autonome Steuerung der Lage der Arbeitszeit durch die einzelnen Mitarbeiter ist nach der fraglichen Gleitzeitregelung an die Voraussetzung gebunden, dass die betrieblich vorgegebenen Ziele erreicht werden