Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Nach einem Beschluss des Dritten Senats vom 18. Juli 2005 (- 3 AZB 65/03 -) findet diese Vorschrift im arbeitsgerichtlichen Verfahren gem. § 11 a Abs. 3 ArbGG Anwendung. Sie ist ihrem Sinn nach auf dieses Verfahren zu übertragen. Das bedeutet, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren statt auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist. Die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten kann deshalb nur erfolgen, wenn dadurch zusätzliche Kosten nicht entstehen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung kann das Gericht von Amts wegen in den Beiordnungsbeschluss aufnehmen. Eines Hinweises (§ 139 ZPO) auf diese Einschränkung bedarf es nicht, weil sie allgemein üblich und unter den beizuordnenden Rechtsanwälten allgemein bekannt ist. Die Reisekosten eines Rechtsanwalts sind jedoch insoweit aus der Staatskasse erstattungsfähig, als die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart wurden. Dies folgt aus § 121 Abs. 4 2. Alt. ZPO.