Mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 (- 5 AZB 27/05 -) hat der Fünfte Senat entschieden, dass keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG vorliegt, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangt, ihn für einen bestimmten Zeitraum bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Für einen solchen Rechtsstreit sind nicht die Gerichte für Arbeitssachen, sondern die Sozialgerichte zuständig. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. Ob eine Pflicht des Arbeitgebers besteht, den Arbeitnehmer bei der Einzugsstelle zu melden, beurteilt sich nach den sozialversicherungsrechtlichen Meldevorschriften des SGB IV. Dem steht nicht entgegen, dass die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eine auf § 242 BGB beruhende Nebenpflicht des Arbeitgebers begründen können. Diese wird inhaltlich durch die Regelungen des SGB VI ausgestaltet. Eine konkrete arbeitsrechtliche Vorschrift, die bestimmt, wann und mit welchem Inhalt eine solche Meldung zu erfolgen hat, gibt es nicht. Die Meldung, die der Arbeitgeber nach § 28 a Abs. 1 bis 3 SGB IV gegenüber der Krankenkasse abgeben muss, ist auch kein Arbeitspapier i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e ArbGG. Nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren desersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 1. November 2004 (- 3 AZB 10/04 -) hat der Dritte Senat entschieden, dass diese Bestimmung nicht für Kosten gilt, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat (§ 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG). Die Erstattung dieser Kosten ist nach § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG durch die §§ 495, 91 ZPO geregelt. Damit kann der obsiegende Beklagte Erstattung seiner ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten verlangen, wozu gem. § 91 Abs. 2 ZPO stets die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts gehören. Erstattungsfähig sind die vollen vor den ordentlichen Gerichten entstandenen Kosten. Die Erstattungsfähigkeit ist nicht begrenzt auf die sog. „Mehrkosten“, d.h. die Kosten, die ausschließlich vor dem ordentlichen Gericht entstanden sind. Der Begriff der Mehrkosten hat nach der Neufassung des § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG 1979 keine eigene Bedeutung mehr. Dem steht der Grundsatz der Einheitlichkeit des Verfahrens bei Verweisung nicht entgegen. § 12 a Abs. 1 Satz 3 ArbGG will nicht „Mehrkosten“ regeln, sondern überhaupt die Erstattungsfähigkeit von Kosten im Falle der Verweisung wiederherstellen. Der Grundsatz des einheitlichen Verfahrens wirkt sich insoweit aus, als bereits bezahlte Gerichtskosten auf das Verfahren vor dem nunmehr zuständig gewordenen Gericht angerechnet werden und die Gebührentatbestände für die beiderseits Bevollmächtigten nur jeweils einmal anfallen können.