Wird eine Klage auf Erteilung von Auskünften verbunden mit einem Antrag gem. § 61 Abs. 2 ArbGG auf Entschädigung für den Fall, der nicht fristgemäßen Erteilung der Auskunft, ist ein gleichzeitig für den Fall der fristgemäß erteilten Auskunft gestellter unbestimmter Antrag auf die Leistung, die sich aus der Auskunft ergibt, nach einer Entscheidung des Zehnten Senats vom 24. November 2004 (- 10 AZR 169/04 -) unzulässig. Es handelt sich nicht um eine zulässige Stufenklage i.S. des § 254 ZPO, sondern um einen mangels notwendiger die Vollstreckung ermöglichender Bestimmtheit unzulässigen Leistungsantrag gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Eine in dieser Weise bedingte Klageerhebung ist unzulässig. Der Leistungsantrag der zweiten Stufe steht unter der außerprozessualen Bedingung, dass der Auskunftsanspruch vom Beklagten binnen einer bestimmten Frist erfüllt wird. Prozessökonomische Erwägungen sprechen nicht für die Zulässigkeit der Kumulierung beider Anträge. Sie führt zu Rechtsunsicherheit bei dem weiteren prozessualen Vorgehen. Der Kläger könnte eine von ihm als unvollständig erkannte Auskunft zur Grundlage der zweiten Leistungsstufe machen oder die Ansicht vertreten, nunmehr sei die Entschädigung fällig geworden, weil die Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt worden sei. In einem solchen Fall wäre völlig unklar, in welchem Stadium sich der Prozess gerade befindet. Erlässt das Berufungsgericht ein Teilurteil über den Auskunfts- und Entschädigungsanspruch, weil es unzutreffend von einer durch die Stufenklage gewahrten Ausschlussfrist ausgeht, kann das Revisionsgericht den zweiten Teil der Stufenklage und den für den Fall von dessen Unzulässigkeit gestellten Hilfsantrag auf Zahlung von Mindestbeiträgen an sich ziehen und entweder bei Entscheidungsreife darüber befinden oder, wenn noch Feststellungen fehlen, den Rechtsstreit zurückverweisen. Der unzulässig geteilte Streitgegenstand kann in der Rechtsmittelinstanz zusammengeführt werden. Dies rechtfertigt der im Arbeitsrecht vorherrschende Beschleunigungsgrundsatz.