Mit Urteil vom 25. Januar 2005 (- 1 AZR 657/03 -) hat der Erste Senat entschieden, dass eine Polizeigewerkschaft in Dienstgebäuden der Polizei keine Unterschriftenlisten auslegen darf, mit denen beim Publikum um Unterstützung der Forderung nach einer Erhöhung der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird. Zwar fallen solche Aktivitäten von Gewerkschaften unter die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Betätigungsfreiheit der Koalitionen. Zu dieser gehört das Recht, im gesamten Bereich der Arbeitsund Wirtschaftsbedingungen die organisierten Gruppeninteressen gegenüber dem Staat und den politischen Parteien darzustellen und zu verfolgen. Die Betätigungsfreiheit der Koalitionen unterliegt aber Schranken, wenn sie mit anderen verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern kollidiert. Dazu gehört der durch Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistete Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Dieser findet seinen einfachgesetzlichen Ausdruck in den im Beamtenrechtsrahmengesetz sowie im Bundesbeamtengesetz und den Beamtengesetzen der Länder normierten Pflichten der Beamten (vgl. § 35 Abs. 1 BRRG, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 54 Satz 2 und 3 BBG). Dieser Grundsatz verlangt, nicht nur die Möglichkeit einer sachwidrigen Beeinflussung des Verwaltungshandelns auszuschließen, sondern schon deren Anschein zu vermeiden. Auch dürfen staatliche Einrichtungen grundsätzlich nur im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs genutzt werden. Diese Grundsätze werden berührt, wenn eine Gewerkschaft in Polizeidienststellen Listen auslegt, auf denen die Besucher mit ihrer Unterschrift die an den Landesgesetzgeber gerichtete Forderung nach einem Stellenausbau der Polizei unterstützen sollen. Beim Publikum kann dadurch der Eindruck entstehen, mit der Unterschrift den Bediensteten einen Gefallen zu tun und so die Behandlung des eigenen Anliegens beeinflussen zu können. Außerdem besteht die Gefahr, dass die gewerkschaftliche Aktion durch den Ort ihrer Durchführung den Anschein staatlicher Billigung erfährt. Die Gewerkschaft ist zudem nicht darauf angewiesen, die Unterschriftenaktion in den Polizeidienststellen durchzuführen.
Der Erste Senat hatte darüber zu befinden, ob eine Gewerkschaft von einer konkurrierenden Gewerkschaft die Unterlassung von Mitgliederwerbung verlangen kann. Mit Urteil vom 31. Mai 2005 (- 1 AZR 141/04 -) hat der Erste Senat entschieden, dass für die Mitgliederwerbung einer Gewerkschaft die Wettbewerbsregeln des UWG nicht gelten. Allerdings ist die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung durch die in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Betätigungsfreiheit der Koalitionen geschützt. Gegen rechtswidrige Eingriffe in diese Betätigungsfreiheit kann sich eine Gewerkschaft in entsprechender Anwendung des § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Hilfe von Unterlassungsklagen wehren. Das gilt auch im Verhältnis konkurrierender Gewerkschaften zueinander. Die Werbung konkurrierender Gewerkschaften zielt regelmäßig auch darauf ab, die bereits in einer anderen Gewerkschaft befindlichen Arbeitnehmer für die eigene Koalition zu gewinnen. Damit gefährdet sie den Mitgliederbestand der anderen Organisation. Allein daraus folgt nicht die Unzulässigkeit jeglicher Werbung. Vielmehr bedarf es einer Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen der betroffenen Gewerkschaften. Danach muss eine Gewerkschaft die Mitgliederwerbung einer konkurrierenden Gewerkschaft hinnehmen, solange diese nicht mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung der Koalition gerichtet ist. Die Grenzen werden nicht dadurch überschritten, dass eine Gewerkschaft mit einer befristeten Aktion Neumitgliedern das erste Jahr der Mitgliedschaft zu einem monatlichen Mitgliedsbeitrag von einem Euro anbietet.