Der Arbeitgeber kann nach § 106 Satz 1 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen berücksichtigt worden sind . Mit Urteil vom 11. April 2006 (- 9 AZR 557/05 -) hat der Neunte Senat entschieden, dass der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Versetzungsklausel in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, nach der er sich unter Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers (hier: eines Redakteurs) die Zuweisung eines anderen Arbeitsgebiets vorbehält, zur Übertragung eines anderen Ressorts berechtigt ist. Dies kann bei einem Redakteur auch den Wechsel von einer Hauptredaktion zu einer Lokalredaktion umfassen. Einer solchen Versetzungsklausel steht nicht das Klauselverbot nach § 308 Nr. 4 BGB entgegen. Die gesetzliche Regelung erfasst hier einseitige Bestimmungsrechte nur hinsichtlich der Leistung des Verwenders, nicht aber hinsichtlich der ihm geschuldeten Gegenleistung, nämlich der dem Arbeitgeber geschuldeten Arbeitsleistung. Eine Direktionsrechtsklausel, die materiell der Regelung in § 106 Satz 1 GewO entspricht und die Versetzung unter den Vorbehalt der Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers stellt, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Auch wenn die konkreten Versetzungsgründe im Arbeitsvertrag nicht genannt sind, verstößt eine solche Klausel nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift sind Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Konkretisierung der Versetzungsgründe wird jedoch dem Bedürfnis, auf im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Veränderungen im Arbeitsverhältnis reagieren zu können, nicht gerecht. Wie bereits § 106 Satz 1 GewO zum Ausdruck bringt, kann in Arbeitsverträgen regelmäßig nur eine rahmenmäßig umschriebene Leistungspflicht festgelegt werden. Das ist eine Besonderheit des Arbeitsrechts, die nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB zu berücksichtigen ist.
Der Fünfte Senat hatte über einen entgeltwirksamen Widerruf einer Zusatzaufgabe von Flugbegleitern zu entscheiden. Grundlage für die Übertragung dieser Zusatzaufgabe war eine Betriebsvereinbarung. Nach ihr stand die Bestellung von Funktionsträgern, zu denen auch die streitgegenständliche Zusatzaufgabe zählte, unter einem Widerrufsvorbehalt. Nach dem Urteil des Fünften Senats vom 1. Februar 2006 (- 5 AZR 187/05 -) ist ein in einer Betriebsvereinbarung geregelter Widerrufsvorbehalt nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB entzogen. Ein solcher Widerrufsvorbehalt unterliegt lediglich einer Inhaltskontrolle nach § 75 BetrVG.
Ob und inwieweit die für die Angemessenheitskontrolle von Individualvereinbarungen geltenden Grundsätze auf diese Prüfung übertragbar sind, hat der Senat offengelassen. Zumindest ist die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts zulässig, soweit der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst unter 25 bis 30 % liegt und der Tariflohn nicht unterschritten wird. Ein auf dieser Grundlage erklärter Widerruf einer Zusatzaufgabe unterliegt sodann einer gerichtlichen Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB.