Der Neunte Senat hatte in mehreren Verfahren über die Folgen einer Erhöhung der wöchentlichen Pflichtunterrichtsstunden für angestellte Lehrer im Land Nordrhein- Westfalen (NRW) zu entscheiden, die sich in Altersteilzeit befanden. Anzuwenden waren die Tarifbestimmungen des Öffentlichen Diensts. Die Arbeitszeit angestellter Lehrer richtet sich nach Nr. 3 der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR2l I BAT). In NRW wird die Arbeitszeit durch Rechtsverordnung geregelt; die regelmäßige im Jahresdurchschnitt zulässige Arbeitszeit wurde für beamtete Lehrkräfte in allen Schulformen um eine Pflichtunterrichtsstunde in der Woche erhöht. Mit Urteilen vom 11. April 38 2006 (- 9 AZR 258/05, 369/05, 368/05, 371/05, 420/05 und 429/05 -) hat der Neunte Senat entschieden, dass sich die Anzahl der Pflichtunterrichtsstunden der angestellten Lehrer in Altersteilzeit nicht anteilig erhöht. Bei der Auslegung einer Altersteilzeitvereinbarung ist davon auszugehen, dass die Parteien mit der Vereinbarung auch die sozialrechtlichen Folgen eines Altersteilzeitvertrags herbeiführen wollen. Im Rahmen der Auslegung sind daher die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen zu berücksichtigen, die an die sozialversicherungsrechtliche Anerkennung von Altersteilzeit gestellt werden. Das betrifft sowohl den Anspruch auf Altersrente nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI) als auch die Berücksichtigung der vom Arbeitgeber zusätzlich nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AltTZG abzuführenden Beiträge zur Rentenversicherung. Altersteilzeit iSd. AltTZG liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit vermindert. Dabei ist die bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung geltende Stundenzahl für die Gesamtdauer der Altersteilzeit maßgebend. Die Vereinbarung einer variablen, von der jeweiligen tariflichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abhängigen Arbeitszeit ist ausgeschlossen. Nach einer Entscheidung des Vierten Senats vom 15. Februar 2006 (- 4 AZR 4/05 -) ist durch Regelungen eines Haustarifvertrags im Anwendungsbereich des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie (BEntgTV) nicht zum Nachteil eines Arbeit- nehmers in dessen bereits vor Inkrafttreten des Haustarifvertrags abgeschlossenes und begonnenes Altersteilzeitarbeitsverhältnis eingegriffen worden. Dies ergibt die Tarifauslegung. Nach § 3 Haustarifvertrag soll eine Tariferhöhung nach dem Verbandsta- rifvertrag für das Jahr 2003 durch eine Ausgleichszahlung abgegolten und für die Zeit ab dem 1. Juni 2004 nur zu fünfzig Prozent weitergegeben werden. Diese Regelung erfasst jedoch nicht Arbeitnehmer, die bei Inkrafttreten der Regelung bereits in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis standen. Bereits nach seinem Wortlaut handelt es sich bei dem Haustarifvertrag um eine Regelung im Rahmen der Tariföffnungsklauseln nach § 10 BEntgTV. Zu dieser ist eine Protokollnotiz vereinbart worden, nach der ”die Anwendung der Tariföffnungsklausel nicht in bestehende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse eingreifen” darf. Das Auslegungsergebnis steht auch in Übereinstimmung mit dem erkennbaren Sinn und Zweck des Haustarifvertrags. Dieser enthält ein aufeinan der abgestimmtes Konzept zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass mit diesen Regelungen nicht in bereits laufende Altersteilzeitarbeitsverhältnisse eingegriffen werden soll, mit denen bereits ein Beitrag zur Beschäftigungssicherung erbracht wird.