Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann vom Arbeitgeber verlangen, seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verringern, § 8 TzBfG. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Kommt der Arbeitgeber dem berechtigten Verlangen nach Teilzeitarbeit nicht nach, kann der Arbeitnehmer die Verringerung seiner Arbeitszeit seit dem 1. Juni 2004 nach § 311a BGB gerichtlich auch rückwirkend durchsetzen. § 8 TzBfG begründet allerdings keinen Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers zu einer befristeten Verringerung der Arbeitszeit. Mit Urteil vom 12. September 2006 (- 9 AZR 686/05 -) hat der Neunte Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass kein ordnungsgemäßer Antrag des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit iSd. § 8 Abs. 1, Abs. 2 TzBfG vorliegt, wenn dieser lediglich eine befristete Verringerung seiner vertraglichen Arbeitszeit verlangt. Eine Umdeutung des Antrags auf befristete Arbeitszeitreduzierung hat der Neunte Senat abgelehnt. Im Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, eine unbefristete Arbeitszeitverringerung entspreche dem mutmaßlichen Willen des Arbeitnehmers. Denn die mit einer Arbeitszeitverringerung verbundenen Einschränkungen, insbesondere die Verdienstminderung, wollte der Arbeitnehmer offensichtlich nur für einen befristeten Zeitraum in Kauf nehmen.