Die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers darf nach § 3 Satz 1 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Sofern nach den weiteren Regelungen des Arbeitszeitgesetzes eine zulässige Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit vorliegt, muss diese innerhalb eines Zeitraums von sechs bzw. zwölf Kalendermonaten auf durchschnittlich acht Stunden werktäglich, d.h. 48 Wochenstunden ausgeglichen werden, § 3 Satz 2 und § 7 Abs. 8 ArbZG. Auch Zeiten von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind ohne Einschränkung ausgleichspflichtig.
Von diesen Bestimmungen zur zulässigen Höchstarbeitszeit kann nach einer Entscheidung des Ersten Senats vom 24. Januar 2006 (- 1 ABR 6/05 -) auch nicht auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG durch Tarifvertrag abgewichen werden. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ArbZG kann in einem Tarifvertrag eine Verlängerung der werktäglichen Höchstarbeitszeit über zehn Stunden hinaus zugelassen werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Von einem erheblichen Umfang iSd. Regelung ist auszugehen, wenn auf eine tägliche Höchstarbeitszeit von elf Stunden mindestens drei Stunden Arbeitsbereitschaft entfallen. Darüber hinaus sieht § 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ArbZG die Möglichkeit der Festlegung eines anderen als in § 3 Satz 2 ArbZG vorgesehenen Ausgleichszeitraums vor. Beide Regelungen befreien indes nicht von der Verpflichtung, die Überschreitung der gesetzlichen werktäglichen Arbeitszeit auf durchschnittlich acht Stunden einschließlich der Zeiten von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst spätestens innerhalb eines Jahres auszugleichen. Der Erste Senat hat weiter entschieden, dass auch die Übergangsregelung nach § 25 Satz 1 ArbZG idF des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 nicht von der Ausgleichspflicht befreit. Nach der Übergangsregelung bleiben die am 1. Januar 2004 bestehenden oder nachwirkenden Tarifverträge bis zum 31. Dezember 2005 unberührt, soweit sie Regelungen enthalten, die von den zeitlichen Grenzen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 ArbZG abweichen. Diese übergangsweisen Ausnahmen erfassen jedoch nicht die sich aus den § 3 Satz 2, § 7 Abs. 8 ArbZG ergebende Höchstgrenze der zulässigen jahresdurchschnittlichen Wochenarbeitszeit. Ein anderes als das am Wortlaut orientierte Verständnis des § 25 Satz 1 ArbZG ist wegen des Gebots zur europarechtskonformen Auslegung nationaler Vorschriften ausgeschlossen.
Ein Verständnis, wonach die bis zum 31. Dezember 2005 verlängerte Übergangsregelung auch die Überschreitung der 48-Stunden-Grenze zulässt, widerspricht Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/80/EG (Arbeitszeit-Richtlinie).