Arbeitszeit und Vergütung

Mit Urteil vom 5. April 2006 (- 4 AZR 390/05 -) hat der Vierte Senat entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, die hinsichtlich der Eingruppierung und der Vergütung auf eine kollektive Regelung verweist, nicht zwingend Regelungen zur Arbeitszeit erfasst. Zwar stehen Arbeitszeit und Vergütung in einem synallagmatischen Zusammenhang. Das schließt jedoch nicht aus, eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel, die mehrere kollektive Regelungen in Bezug nimmt, dahingehend auszulegen, dass sich die vom Arbeitnehmer zu leistende Arbeitszeit nach der einen kollektiven Regelung, die vom Arbeitgeber hierfür geschuldete Vergütung nach einer anderen kollektiven Regelung richtet. Steht nach dem Arbeitsvertrag oder einem in Bezug genommenen kollektiven Regelwerk der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit fest, so hat der Arbeitnehmer – bei Verweisung auf ein anderes kollektives Regelwerk hinsichtlich der Eingruppierung und Vergütung – einen Anspruch auf diejenige Vergütung, die ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des in Bezug genommenen kollektiven Regelwerks bei gleicher Eingruppierung für die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit verlangen kann. Der Vierte Senat konnte in der Entscheidung offen lassen, ob eine dynamische Verweisungsklausel auf einen bestimmten Regelungsbereich eines fremden Tarifwerks bei dessen Änderung durch einen komplexen Sanierungstarifvertrag dazu führt, dass der in Bezug genommene Regelungsbereich in der geänderten Fassung des Sanierungstarifvertrags isoliert auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Hiergegen könnte sprechen, dass es sich bei Sanierungstarifverträgen um Sonderregelungen handelt, die auf eine atypische insbesondere wirtschaftlich schwierige Situation im unmittelbaren Geltungsbereich des Tarifvertrags reagieren.