Gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 BetrVG können Beauftragte einer im Betrieb vertretenen Ge werkschaft an Betriebs oder Abteilungsversammlungen teilnehmen. Nach einem Be schluss des Ersten Senats vom 19. September 2006 ( 1 ABR 53/05 ) steht einer nichttariffähigen Arbeitnehmervereinigung dieses betriebsverfassungsrechtliche Zu gangsrecht nicht zu. Eine Gewerkschaft i.S. des Betriebsverfassungsgesetzes ist nur eine tariffähige Arbeitnehmervereinigung. Der Gewerkschaftsbegriff wird auch in die sem Gesetz in seiner allgemeinen Bedeutung verwendet. Danach sind Gewerkschaf ten solche Arbeitnehmervereinigungen, die in der Lage sind, Tarifverträge abzuschlie ßen. Die Rechte, die das Betriebsverfassungsgesetz den Gewerkschaften einräumt, können deshalb nicht von Arbeitnehmervereinigungen in Anspruch genommen werden, denen es an der zur Tariffähigkeit erforderlichen sozialen Mächtigkeit fehlt. Das ist mit ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit und Art. 3 Abs.1 GG vereinbar. Die Befugnisse der Gewerkschaften nach dem Betriebsverfassungsgesetz bestehen im Interesse der betriebsverfassungsrechtlichen und tarifrechtlichen Ord nung. Ihre effektive Wahrnehmung verlangt nicht nur eine leistungsfähige Organisation, sondern auch die Bereitschaft und die Fähigkeit, den komplexen Verflechtungen und Wechselwirkungen von Tarif und Betriebsverfassungsrecht Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber durfte in typisierender Weise davon ausgehen, dass hierüber nur tariffähige Arbeitnehmervereinigungen in ausreichendem Maße verfügen. Der Senat hat da her den Antrag des nichttariffähigen Verbands der Gewerkschaftsbeschäftigten abge wiesen, mit dem dieser die Verpflichtung des Betriebsrats eines Landesbezirks der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft erreichen wollte, nach § 46 Abs. 1 BetrVG einem Verbandsbeauftragten Zutritt zu den Betriebsversammlungen zu gewähren.