a) Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungs grundsätzen und bei der Einführung und Anwendung neuer Entlohnungsmethoden. Mitbestimmungspflichtig ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch die Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze durch den Arbeitgeber. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Erste Senat mit Beschluss vom 28. Februar 2006 ( 1 ABR 4/05 ) entschieden, dass der Arbeitgeber beim Feh len einer Tarifbindung den künftigen Gesamtumfang der von ihm für die Vergütung der Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Mittel unbeschadet einzelvertraglicher Bin dungen mitbestimmungsfrei absenken kann. Dabei hat er jedoch die geltenden Ent lohnungsgrundsätze bezüglich der verbleibenden Vergütung zu beachten und im Fall ihrer Änderung die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Hat der nichttarifge bundene Arbeitgeber mit seinen Arbeitnehmern arbeitsvertraglich die Geltung von Tarifverträgen über Zuschläge, Zulagen, Urlaubsgeld und eine Jahreszuwendung verein bart, die solche Leistungen für unterschiedliche Gehaltsgruppen in gleicher Höhe vor sehen, liegt auch in der vollständigen Streichung dieser Leistungen für alle neu einge stellten Arbeitnehmer eine mitbestimmungspflichtige Änderung der bestehenden Ent lohnungsgrundsätze.
Soweit der Arbeitgeber eine Zulage oder Sonderzahlung streicht, deren Höhe einem für alle Beschäftigten gleichen Anteil ihrer jeweiligen Monatsvergütung entspricht, ändert sich zwar nicht der relative Abstand der jeweiligen Gesamtver gütungen zueinander. Die Änderung bestehender Entlohnungsgrundsätze liegt aber darin, dass künftig Teile der Gesamtvergütung nicht mehr als zusätzliche Einmalzah lung zu einem bestimmten Datum geleistet werden, sondern die Gesamtvergütung auf monatlich gleichbleibende Beträge verteilt wird. Der Erste Senat hat sich in einem Urteil vom 18. Juli 2006 ( 1 AZR 578/05 ) mit der Zulässigkeit eines Lohneinbehalts des Arbeitgebers für die Bearbeitung von Gehalts pfändungen befasst, der seine Grundlage in einer Betriebsvereinbarung hatte. Mit der Bearbeitung von Lohn oder Gehaltspfändungen sind regelmäßig Kosten des Arbeitge bers verbunden. Diese fallen ihm selbst zur Last. Er hat weder einen gesetzlichen Er stattungsanspruch gegen den Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden. Die Lohnpfändung betrifft das außerbetriebliche Verhalten der Arbeitnehmer, das der Regelungskompetenz der Be triebsparteien entzogen ist. Eine Regelung zur Kostenverteilung bei Lohnpfändungen betrifft weder einen Gegenstand der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG, noch gestattet § 88 BetrVG den mit ihr verbundenen Eingriff in individuelle Rechtspositionen der Arbeitnehmer.
Den Betriebsparteien kommt zwar grundsätzlich eine umfassende Regelungskompetenz in sozialen Angelegenheiten zu, soweit der Gegenstand nicht nach § 77 Abs. 3 BetrVG durch Tarifvertrag geregelt ist oder übli cherweise geregelt wird. Grenzen der Regelungskompetenz ergeben sich aber insbe sondere aus der ihnen nach § 75 Abs. 2 BetrVG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG obliegenden Verpflichtung, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Ar beitnehmer zu schützen und zu fördern. Lohnverwendungsbestimmungen, die den Arbeitnehmer ausschließlich belasten, sind nach der anzustellenden Verhältnismäßig keitsprüfung in der Regel unzulässig.
b) Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
Mit Beschluss vom 30. Mai 2006 ( 1 ABR 17/05 ) hat sich der Erste Senat mit der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen befasst. Gem. § 98 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG kann der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern an Maßnahmen der beruflichen Bildung machen und bei deren Nichtannahme durch den Arbeitgeber über die Auswahl der Teilnehmer mit entscheiden. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Teilnahme setzt voraus, dass der Betriebsrat überhaupt eigene Vorschläge für die Teilnehmerauswahl unterbreitet und der Arbeitgeber sie abgelehnt hat. Beabsichtigt ein Verlagsunternehmen, einen Redakteur zu einer Berufsbildungs maßnahme zu entsenden, ist die erzwingbare Mitbestimmung nach § 98 Abs. 4 BetrVG wegen des Tendenzschutzes nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG i.d.R. ausge schlossen. Nach § 118 Abs. 1 Satz Nr. 2 BetrVG finden die Vorschriften des Betriebs verfassungsgesetzes auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung i.S. von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG dienen, keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Be triebs dem entgegensteht. Es ist Gegenstand des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ge schützten Freiheitsrechts des Verlagsunternehmens zu bestimmen, welche Fähigkei ten und Kenntnisse seine Redakteure als Tendenzträger zur Wahrnehmung ihrer beruflichen Aufgaben besitzen sollen. Lediglich Vorschlagsrecht und Unterrichtungsan spruch des Betriebsrats nach § 98 Abs. 3 BetrVG bleiben im Tendenzbetrieb auch hin sichtlich der Auswahl von Tendenzträgern bestehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Eingruppierung ein Akt der Rechtsanwendung, an dem der Betriebsrat nach § 99 BetrVG beteiligt ist . Die Beteiligung des Betriebsrats dient der Richtigkeitskontrolle. Mit Beschluss vom 28. Juni 2006 ( 10 ABR 42/05 ) hat der Zehnte Senat diese Rechtsprechung be kräftigt und entschieden, dass eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit für die Eingrup pierung des Arbeitnehmers ohne Bedeutung ist, wenn nach der tariflichen Regelung für die Eingruppierung ausschließlich die Art der vom Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeit oder eine in bestimmten Vergütungsgruppen vorausgesetzte Berufsausbildung ent scheidend sind. Die Erhöhung des Stundenmaßes ist kein Grund für die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer vom Arbeitgeber vorgesehenen Eingruppie rung, wenn diese den tariflichen Merkmalen entspricht. Nach Ablauf eines Tarifvertrags kann der Arbeitgeber mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer eine längere als die tarifliche Wochenarbeitszeit wirksam vereinbaren. Eine solche Erhöhung des wöchent lichen Stundenmaßes unter Beibehaltung der tariflichen Monatsvergütung führt zwar zu einem geringeren Stundenlohn des Arbeitnehmers, jedoch nicht zur Unrichtigkeit einer Eingruppierung in eine von dem Stundenmaß unabhängige Vergütungsgruppe. Der sich aus der Stundenlohnabsenkung ergebende Nachteil berechtigt den Betriebsrat nicht zur Verweigerung seiner Zustimmung zur Eingruppierung.
c) Sozialplan Mit Beschluss vom 28. März 2006 ( 1 ABR 5/05 ) hat der Erste Senat seine bishe rige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Betriebsänderung i.S. von § 111 BetrVG auch durch bloßen Personalabbau erfolgen kann, sofern dieser eine relevante Zahl von Arbeitnehmern erfasst. Maßgebend sind insoweit die Zahlen des § 17 KSchG, wobei in größeren Betrieben mindestens fünf Prozent der Belegschaft betroffen sein müssen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Frage des Bestehens von Mitbestimmungs rechten nach §§ 111 ff. BetrVG ist die Planungsentscheidung des Arbeitgebers. Liegt nach der ursprünglichen Planung keine Betriebsänderung i.S. von § 111 BetrVG vor, entstehen zunächst auch keine Mitbestimmungsrechte des Betriebs rats auf Unterrichtung, Beratung und den Abschluss eines Sozialplans. Ändert der Arbeitgeber seine Planung, bevor er die zunächst geplanten Maßnahmen durchgeführt hat, ist mitbestimmungsrechtlich die neue Planung maßgeblich. Hat der Arbeitgeber jedoch zum Zeitpunkt der neuen Planung die zunächst geplanten Maßnahmen bereits durchgeführt, werden diese und die nunmehr geplanten Maßnahmen mitbestimmungs rechtlich grundsätzlich nicht zusammengerechnet. Ein stufenweiser Personalabbau stellt daher nur dann eine Betriebsänderung i.S. von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG dar, wenn er auf einer einheitlichen unternehmerischen Planung beruht und die Zahlenwer te des § 17 KSchG erreicht sind. Ein naher zeitlicher Zusammenhang von mehreren „Kündigungswellen“ kann insofern Indiz für eine einheitliche unterneh merische Planung sein. Liegt ein Fall des Personalabbaus i.S. von § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG vor, wird die Sozialplanpflicht des Arbeitgebers durch § 112 a Abs. 1 BetrVG weiter eingeschränkt. Die Regelung kommt immer dann zur Anwendung, wenn ohne den eine Betriebsänderung darstellenden Personalabbau die Tatbestandsvorausset zungen einer Betriebsänderung i.S. von § 111 BetrVG nicht gegeben sind. Nach der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift steht ihrer Anwendung nicht entgegen, dass zu dem Personalabbau weitere Maßnahmen des Arbeitgebers hinzutreten. Erst wenn die weiteren Maßnahmen allein oder zusammen mit dem Per sonalabbau ihrerseits eine Betriebsänderung darstellen, ist § 112 a Abs. 1 BetrVG un anwendbar und demzufolge die Anwendbarkeit des § 112 Abs. 4 BetrVG eröffnet.