Nach einer Entscheidung des Neunten Senats vom 11. April 2006 ( 9 AZR 610/05 ) ist an der vor Geltung der §§ 305 ff. BGB ergangenen ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur allgemeinen Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln festzuhalten, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Ausnahmsweise können derartige Zahlungsver pflichtungen wegen einer übermäßigen Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) unwirksam sein. Eine Rückzahlungsklausel im Formulararbeitsvertrag, nach der ein Arbeitnehmer vom Ar beitgeber getragene Ausbildungskosten in jedem Fall (anteilig) zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet, ist hinsichtlich des die Rückzahlungspflicht auslösenden Tatbestands zu weit gefasst. Sie würde eine Rückzahlungsverpflichtung auch dann auslösen, wenn der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allein in die Verantwortungs oder Risikosphäre des Arbeitge bers fällt. Eine solche Klausel berücksichtigt nicht die wechselseitig anzuerkennenden Interessen beider Vertragsparteien, sondern nur einseitig diejenigen des Arbeitgebers. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben un angemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es besteht kein Anlass, im Wege der gel tungserhaltenden Reduktion oder der ergänzenden Vertragsauslegung eine zu weit gefasste Rückzahlungsklausel auf die Fälle zu beschränken, in denen der Beendi gungsgrund in die Verantwortungs oder Risikosphäre des Arbeitnehmers fällt. Dies würde der Arbeitgeberin das Risiko einer unzulässig zu weit gefassten Klausel voll ständig nehmen und eine Vertragshilfe allein zu ihren Gunsten darstellen.