Mit Beschluss vom 28. März 2006 ( 1 ABR 58/04 ) hat der Erste Senat entschie den, dass die „Christliche Gewerkschaft Metall“ (CGM) eine tariffähige Gewerkschaft ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss eine Arbeitnehmerverei nigung bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen, um tariffähig zu sein. Sie muss sich als satzungsgemäße Aufgabe die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder in deren Eigenschaft als Arbeitnehmer gesetzt haben und willens sein, Tarifverträge ab zuschließen. Sie muss frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein und das geltende Tarifrecht als verbindlich anerkennen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Arbeitnehmervereinigung ihre Aufgabe als Tarif partner sinnvoll erfüllen kann. Sie muss daher über eine Durchsetzungskraft verfügen, die erwarten lässt, dass sie vom sozialen Gegenspieler wahr und ernstgenommen wird. Diese richterrechtlichen Anforderungen an die Tariffähigkeit greifen zwar in die Betätigungsfreiheit einer Arbeitnehmervereinigung ein. Der Eingriff ist jedoch im Inter esse einer funktionsfähigen Tarifautonomie gerechtfertigt. Diese ist darauf angelegt, die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss von Tarif verträgen durch kollektives Handeln auszugleichen und damit ein annähernd gleichge wichtiges Aushandeln der Löhne und Arbeitsbedingungen zu ermöglichen. Tarifauto nomie steht daher von Verfassungs wegen nur solchen Koalitionen zu, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten. Das setzt Geschlossenheit der Organisation und Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler voraus. Sofern eine Arbeitnehmervereinigung bereits in nennenswertem Umfang Tarifverträge geschlossen hat, belegt dies regelmäßig ihre Durchsetzungskraft. Das gilt sowohl für den Abschluss originärer Tarifverträge als auch für den Abschluss von Anschlusstarif verträgen. Der Erste Senat hat weiter entschieden, dass die Tariffähigkeit einer Arbeit nehmervereinigung für den von ihr beanspruchten Zuständigkeitsbereich nur entweder insgesamt oder überhaupt nicht festgestellt werden kann. Es gibt keine partielle Tarif fähigkeit. Wäre die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung nach Region, Berufs zweig oder Branche jeweils nach ihrer entsprechenden Mächtigkeit unterschiedlich zu beurteilen, entstünde eine die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie ernsthaft gefähr dende Rechtsunsicherheit. Es würde sich bei jedem Tarifvertrag die Frage stellen, ob die ihn abschließende Arbeitnehmervereinigung im jeweiligen räumlichen oder fachli chen Bereich Durchsetzungskraft und damit (partielle) Tariffähigkeit besitzt.