Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für die Behandlung von Angelegenheiten gegeben, die das Gesamtunterneh men oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte inner halb ihrer Betriebe geregelt werden können. Nach einem Beschluss des Ersten Senats vom 14. November 2006 ( 1 ABR 4/06 ) ist eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebs rats für den Abschluss einer Gesamtbetriebsvereinbarung für mehrere Betriebe anzu nehmen, mit der die Einführung und Anwendung eines Datenverarbeitungssystems geregelt werden soll. Verfolgt die Arbeitgeberin mit der Einführung eines solchen Sy stems das Ziel, einen betriebsübergreifenden Datenaustausch zwischen verschiede nen Betrieben sowie zwischen diesen und Dritten zu ermöglichen, ist zwingend eine einheitliche betriebsübergreifende Regelung erforderlich. Ist der Gesamtbetriebsrat für den Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung zuständig, beschränkt sich diese nicht nur auf eine Rahmenkompetenz. Innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands ist die regelungsbedürftige Angelegenheit nicht aufzuspalten in Teile, die in die Zustän digkeit des Gesamtbetriebsrats fallen, und solche, für die die örtlichen Betriebsräte zuständig sind.