Der Zweite Senat hat die Verwendung einer Punktetabelle zur Sozialauswahl, die eine Bildung von Altersgruppen und auch die Zuteilung von Punkten für das Lebensalter vorsieht, wiederholt als unbedenklich angesehen. Mit Urteil vom 19. Juni 2007 ( 2 AZR 304/06 ) hat er diese Rechtsprechung auch unter dem Gesichtspunkt des in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates enthaltenen Verbots der Altersdiskriminierung bestätigt. Dieses steht einer Altersgruppenbildung und einer Zuteilung von Punkten für das Lebensalter in der Sozialauswahl nicht im Wege, wenn sie durch legitime Ziele gerechtfertigt ist.
Die durch die Gruppenbildung erstrebte Erhaltung der Altersstruktur wirkt nicht nur einer Überalterung der Belegschaft entgegen, sondern relativiert auch die etwa überschießenden Tendenzen der Bewertung des Lebensalters als Sozial datum und verhindert eine übermäßige Belastung jüngerer Beschäftigter. Ob das Gesetz zur Umsetzung Europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG) eine Altersgruppenbildung und eine Berücksichtigung des Lebensalters in der Sozialauswahl schlechthin verbietet, konnte der Senat offen lassen, da das Gesetz zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht galt.