Im Jahr 2007 hat sich der Achte Senat in zwei Entscheidungen mit den haftungsrecht lichen Folgen sog. Mobbing befasst. In seiner Entscheidung vom 16. Mai 2007 ( 8 AZR 709/06 ) hat er hervorgehoben, dass Mobbing kein Rechtsbegriff und keine Anspruchsgrundlage ist. Die rechtliche Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinung liegt vielmehr darin, dass die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte und nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen zu einer Verletzung des Per sönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des Arbeitnehmers führen.
Einzelne Teilakte der als Mobbing anzusehenden Gesamthandlung können dabei jeweils für sich be trachtet rechtlich „neutral“ sein. An der für das Mobbing typischen, verschiedene Ein zelhandlungen zusammenfassenden Systematik kann es fehlen, wenn ein Arbeit nehmer von verschiedenen Vorgesetzten, die zwar zeitlich aufeinanderfolgen, aber nicht zusammenwirken, kritisiert oder schlecht beurteilt wird. Die erforderliche Systematik kann auch dann fehlen, wenn zwischen den einzelnen Teilakten lange zeit liche Zwischenräume liegen. Die Frage, ob ein Gesamtverhalten als eine einheitliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren ist und ob einzelne Handlungen in der Gesamtschau einen persönlichkeitsrechtsverletzenden Charakter haben, unter liegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung.
Die Beweislast für die Pflichtverletzung und die Kausalität trägt der Arbeit nehmer. Neben der Haftung des Arbeitgebers für eigenes Tun kommt auch eine Haftung für das Verhalten von Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB in Betracht. In dem Urteil hat der Achte Senat weiter ausgeführt, dass eine vertraglich vereinbarte Aus schlussfrist grundsätzlich auch für Schadensersatz und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit auch für An sprüche gilt, die auf das Mobbing beruhen. In Mobbingfällen beginnt die Ausschluss frist jedoch wegen der systematischen, sich aus mehreren Teilakten zusammen setzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbinghand lung. 2007 ( 8 AZR 593/06 ) entschieden, dass der Arbeitgeber nach § 278 BGB für Schäden haftet, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vor gesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt. Der Arbeitnehmer kann dann von dem Arbeitgeber gem. § 253 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
Da gegen hat der Senat einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entlassung des Vor gesetzten abgelehnt. Eine Kündigung entspricht regelmäßig nicht dem Verhältnis mäßigkeitsgrundsatz und ist dem Arbeitgeber i.d.R. auch nicht zuzumuten. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Kündigung des Vorgesetzten ausnahmsweise auch ohne vorherige Abmahnung die einzige dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ent sprechende Maßnahme darstellt und sie der Arbeitgeber bei pflichtgemäßer Er messensausübung hätte treffen müssen. Der Arbeitnehmer hat i.d.R. auch keinen An spruch darauf, dass ihm der Arbeitgeber einen seiner Leistungsfähigkeit und Stellung entsprechenden, aber erst noch zu schaffenden Arbeitsplatz anbietet, an dem eine berufliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Vorgesetzten nicht besteht. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Arbeitgeber, den Arbeitnehmer vor Belästigungen durch seinen Vorgesetzten zu schützen. Diese Verpflichtung findet ihre Grenzen darin, dass der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen müsste, die ihm unmöglich oder unzumut bar sind. Zur Schaffung einer herausgehobenen Stelle für den Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet.
Nach der Rechtsprechung des Achten Senats kann der Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers wegen Auflösungsverschuldens des Arbeitgebers gem. § 628 Abs. 2 BGB auch eine den Verlust des Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG umfassen. In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Achte Senat mit Urteil vom 26. Juli 2007 ( 8 AZR 796/06 ) entschieden, dass ein Lohnrückstand an sich ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB sein kann. Ein Ent schädigungsanspruch wegen des „Verlustes des Bestandsschutzes“ nach § 628 Abs. 2 BGB setzt dabei zum einen voraus, dass das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Zum anderen ist erforderlich, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Arbeit nehmerkündigung das Arbeitsverhältnis nicht selbst hätte kündigen können, weil ein Kündigungsgrund i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG nicht vorlag. Wegen eines später eröffneten Insolvenzverfahrens entfällt der Bestandsschutz des Arbeitnehmers nicht. § 113 InsO stellt keinen selbständigen Kündigungsgrund im Insolvenzverfahren dar.