Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeit arbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das Benachteiligungsverbot gilt auch für tarifvertragliche Regelungen, wenn teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt werden und etwa eine Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt, die andere Gruppe der Teilzeitbeschäftigten dagegen von einzel nen Leistungen ausgeschlossen wird.
In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Sechste Senat mit Urteil vom 25. April 2007 ( 6 AZR 746/06 ) entschieden, dass eine Tarifregelung, die wie § 4 Abs. 1 des 77. Tarifvertrags zur Änderung des Bundes angestelltentarifvertrags vom 29. Oktober 2001 (77. Änderungs TV) vorsieht, dass Zeiten geringfügiger Beschäftigung, die vor einem bestimmten Stichtag zurückgelegt wurden, nicht als Beschäftigungszeit i.S. des Tarifvertrags gelten, gegen das Be nachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt und deshalb unwirksam ist. Einen sachlichen Grund, Zeiten geringfügiger Beschäftigung erst ab dem tariflich bestimmten Stichtag zu berücksichtigen, gibt es nicht. Zwar sind Stichtagsregelungen als „Typisierung in der Zeit“ ungeachtet der damit verbunden Härten zur Abgrenzung des begünstigten Personenkreises grundsätzlich zulässig. Erforderlich ist jedoch, dass sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und die Interessen lage der Betroffenen angemessen erfasst. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG führt nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der tariflichen Vorschrift. Die Zeiten der geringfügigen Beschäftigung gelten daher als Beschäftigungszeit i.S. des Tarifvertrags.