Mit Urteil vom 31. Januar 2008 ( 8 AZR 27/07 ) hat der Achte Senat entschieden, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch dann auf den Betriebserwerber übergeht, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Übergangs in der Freistellungsphase seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet.
Die Zuordnung von Arbeitsverhältnissen, bei denen keine Beschäftigungspflicht (mehr) besteht, zu einem bestimmten Betriebsteil, hat nach dem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu erfolgen. Mit Urteil vom 30. Oktober 2008 ( 8 AZR 54/07 ) hat der Achte Senat entschieden, dass die Grundsätze zum Übergang eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im sog. Blockmodell nach Ende der Arbeitsphase grundsätzlich auch bei einem Betriebserwerb nach Eröffnung der Insolvenz gelten.
In diesem Fall sind die bereits erarbeiteten Ver gütungsansprüche des nicht arbeitspflichtigen AltersteilzeitArbeitnehmers Insolvenz forderungen, für die der Betriebserwerber nicht haftet.