Der Anspruch auf Verteilung der verringerten Arbeitszeit setzt voraus, dass der Arbeit nehmer die Verringerung der Arbeitszeit und deren Umfang rechtzeitig beantragt (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG).
Dabei „soll“ (nicht „muss“) die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Der Arbeitnehmer kann wählen, ob er ausschließlich die Verringerung der Arbeitszeit beantragt und es dem Arbeitgeber überlässt, die verbleibende Arbeitszeit zu verteilen (§ 106 GewO), oder ob er eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit wünscht.
Macht ein Arbeitnehmer sowohl einen Verringerungs als auch einen Verteilungswunsch nach § 8 TzBfG gel tend, hängen beide regelmäßig voneinander ab (einheitliches Vertragsangebot). Die Klage auf Zustimmung zum Verringerungsantrag ist in diesem Fall schon dann unbe gründet, wenn der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit betriebliche Gründe entge gen stehen. Hat der Arbeitgeber das Angebot auf Verringerung und Verteilung der Ar beitszeit abgelehnt (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG), ist das vorgerichtliche Verfahren des § 8 TzBfG abgeschlossen.
Der Arbeitnehmer kann jedenfalls ab diesem Zeitpunkt seinen Verteilungswunsch nicht mehr ändern. Nach Ablehnung durch den Arbeitgeber ist der geänderte Verteilungswunsch nur durch ein neuerliches Verlangen nach Verringerung und Verteilung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 TzBfG durchsetzbar. Das hat der Neunte Senat mit Urteil vom 24. Juni 2008 ( 9 AZR 514/07 ) klargestellt. Ob schon zu einem früheren Zeitpunkt eine Bindungswirkung an den konkreten Vertei lungswunsch eintritt, hat der Senat dahinstehen lassen.