Vereinbart ein mit Baustoffen handelnder Arbeitgeber angesichts der Saisonabhängig keit des Betriebs mit seinen Arbeitnehmern, die Arbeitszeit solle sich nach den für den Arbeitgeber „maßgeblichen Erfordernissen und den für den Beruf eines Kraftfahrers typischen Kriterien“ richten, so ruht die Arbeitspflicht nicht in einem bestimmten Zeit raum.
Das hat der Fünfte Senat am 9. Juli 2008 (5 AZR 810/07) entschieden. Der Arbeitgeber kann sich auch nicht auf die Vereinbarung von Abrufarbeit berufen. Zwar ist der Arbeitnehmer bei wirksamer Vereinbarung von Abrufarbeit und einem dem Ar beitsvertrag sowie übergeordneten Rechtsvorschriften gerecht werdenden Abruf der Arbeit nur im Umfang des jeweiligen Abrufs durch den Arbeitgeber zur Arbeitsleistung berechtigt und verpflichtet.Jedoch ist eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbe dingungen, nach der sich der Arbeitgeber über einen Zeitraum von drei Monaten vorbehält, den Arbeitnehmer zur Arbeit abzurufen oder nicht, gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Die Vereinbarung benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil dessen Arbeitspflicht nach Grund und Höhe einseitig dem Arbeitgeber überantwortet wird und weder ein Mindestarbeitsdeputat noch ein Höchstdeputat oder ein angemessenes Verhältnis von festen und variablen Arbeitsbedingungen vorliegt. Ein völlig offener Umfang der Arbeitspflicht ist nicht tragbar; das gilt nicht nur im Falle des § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 TzBfG. Daran vermag die Witterungsabhängigkeit des Betriebs des Arbeitgebers nichts zu ändern.