Ein Gemeinschaftsbetrieb i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG setzt den arbeitge berübergreifenden Einsatz der Arbeitnehmer der beteiligten Unternehmen zur Erfüllung eines oder mehrerer gemeinsamer arbeitstechnischer Betriebszwecke voraus.
Bei einer auf die Personalgestellung beschränkten unternehmerischen Zusammenarbeit zweier Unternehmen entsteht nach einer Entscheidung des Siebten Senats vom 16. April 2008 ( 7 ABR 4/07 ) kein Gemeinschaftsbetrieb, wenn das personalstel lende Unternehmen nicht an der Erreichung des arbeitstechnischen Betriebszwecks des anderen Unternehmens mitwirkt. Die Zusammenarbeit der an einem Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Arbeitgeber vollzieht sich bei Fehlen von anderweitigen Anhaltspunkten regelmäßig in Form einer BGB-Gesellschaft.
Die für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs erforderliche Absprache über die gemeinsame Führung eines einheitlichen Betriebs kann aber auch bei anderen Rechtsformen der Zusammenarbeit erfüllt sein. Die Vorschriften der hessischen Gemeindeordnung über die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden stehen einer Absprache über die Führung eines aus einer juristischen Person des Privatrechts und einer Kommune gebildeten Gemeinschaftsbe triebs nicht entgegen. Die in § 134 HGO vorgesehene Unwirksamkeitsfolge greift bei der einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Gründung oder erstmaligen Beteiligung an einer Gesellschaft nicht ein.