Auch in befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Vereinbarung einer Probezeit rechtlich möglich und zulässig. Der Sechste Senat hat im Urteil vom 24. Januar 2008 ( 6 AZR 519/07 ) klargestellt, dass die Wirksamkeit einer Probezeitvereinbarung nach § 622 Abs. 3 BGB vorbehaltlich abweichender tarifvertraglicher Bestimmungen nach § 622 Abs. 4 BGB allein davon abhängt, dass die Probezeitdauer sechs Monate nicht übersteigt.
Eine einzelfallbezogene Angemessenheitsprüfung der vereinbarten Dauer findet nicht statt. Die in einem Formulararbeitsvertrag vereinbarte Probezeitdau er von sechs Monaten unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskon trolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Durch die formularmäßige Vereinbarung einer für beide Vertragsteile gleichermaßen geltenden sechsmonatigen Probezeit nutzen die Parteien lediglich die gesetzlich zur Verfügung gestellten Möglichkeiten und weichen von diesen nicht ab.