Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB findet die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen gegenüber Verbrauchern auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
Ein „Volontariatsvertrag“, in dem sich der „Volontär“ gegen Gewährung einer „Ausbildungsvergütung“ verpflichtet, an den Vorlesungen und Prüfungen seines Studiengangs teilzunehmen und in der vorlesungsfreien Zeit die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, ist nach einem Urteil des Neunten Senats vom 18. März 2008 ( 9 AZR 186/07 ) ein Verbrauchervertrag iSv. § 310 Abs. 3 BGB. Für Arbeitsverträge hat die Rechtsprechung anerkannt, dass es sich um Verträge zwischen Unternehmer (Arbeitgeber) und Verbraucher (Arbeitnehmer) iSv. § 310 Abs. 3 BGB handelt.
Für einen „Volontariatsvertrag“ gilt nichts anderes. Eine Klausel über die Rückerstattung von Leistungen muss für den Rückzahlungspflichtigen nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verständlich und klar sein. Wird in einer Nebenabrede zum „Volontariatsvertrag“ geregelt, dass die für die Dauer der reinen Studienzeit zu erbringenden Ausbildungsvergütungen und Zuschüsse nur als „Darlehen … zur Verfügung gestellt werden“ und nach erfolgreichem Abschluss des Studiums in 60 Monaten durch künftige „Berufstätigkeit“ beim Darlehensgeber „abgebaut“ werden sollen, so muss bereits bei Vertragsabschluss zumindest als Rahmen bestimmt sein, dass und zu welchen Bedingungen die „Berufstätigkeit“ bei dem Darlehensgeber erfolgen soll. Dazu gehören Angaben zum Beginn des Vertragsverhältnisses, zu Art und Umfang der Beschäftigung und zur Gehaltsfindung für die Anfangsvergütung. Eine Klausel, die dazu keinerlei Angaben enthält, lässt den Studierenden im Unklaren.
Darin liegt eine unangemessene Benachteiligung. Unerheblich ist es, wenn der Darlehens geber kurz vor Ende der Vertragslaufzeit ein ausreichend konkretisiertes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags für die Zeit nach Beendigung des Studiums abgibt. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nur der Vertragstext und die den Vertragsabschluss begleitenden Umstände, nicht jedoch spätere Ereignisse zu berücksichtigen. Der Senat hat ferner darauf hin gewiesen, dass eine weitere unangemessene Benachteiligung des Studierenden vor liegt, wenn wesentliche Rechte entgegen den Geboten von Treu und Glauben eingeschränkt werden. Eine Klausel, die einen ratierlichen Abbau der „darlehensweise“ gewährten Leistungen durch Berufstätigkeit vorsieht, ohne einen Anspruch auf Beschäftigung nach Abschluss der Studienzeit einzuräumen, schränkt ein wesentliches Recht des Vertragspartners treuwidrig ein.