Nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tarifvertrags zur sozialen Absicherung hat ein unter den BATO fallender Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis aus Gründen des Personalabbaus gekündigt wird, einen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe von einem Viertel der letzten Monatsvergütung für jedes volle Jahr der Beschäftigungszeit.
Nach einer Entscheidung des Sechsten Senats vom 30. Oktober 2008 ( 6 AZR 738/07 ) sind die Anspruchsvoraussetzungen der Tarifnorm erfüllt, wenn eine Mehrzahl von Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen auf Grund von Arbeitgeberkündigungen oder Auflösungsvereinbarungen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. § 4 des Tarifvertrags kann nicht entnommen werden, dass der Personalabbau die Zahlen des § 17 KSchG erreichen muss.
Der Senat hat die Fragen offengelassen, ob auch der Wegfall einer einzelnen Stelle einen Personalabbau darstellt und der Abfindungsan spruch nur besteht, wenn es im Rahmen einer Umstrukturierung zu einem Personalab bau kommt. Der Annahme eines Personalabbaus iSd. Tarifbestimmung steht nicht ent gegen, dass der Arbeitgeber in Tätigkeitsbereichen, in denen die gekündigten Arbeitnehmer nicht einsetzbar sind, Neueinstellungen vornimmt.