Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat gemäß § 613a Abs. 5 BGB die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang ua. über die rechtli chen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs zu unterrichten. Nach ei nem Urteil des Achten Senats vom 31. Januar 2008 ( 8 AZR 1116/06 ) gehört hier zu auch die Unterrichtung darüber, dass der Betriebserwerber nur die beweglichen Anlageteile des Betriebs, nicht jedoch das Betriebsgrundstück übernimmt.
§ 613a Abs. 5 BGB gebietet eine Information des Arbeitnehmers auch über die mittelbaren Folgen eines Betriebsübergangs, wenn durch diesen die Rechtspositionen des Arbeitnehmers zwar nicht unmittelbar betroffen sind, die ökonomischen Rahmenbedingungen des Betriebsübergangs jedoch zu einer so gravierenden Gefährdung seiner wirtschaftlichen Absicherung beim neuen Betriebsinhaber führen, dass dieser Umstand als ein wesentliches Kriterium für einen möglichen Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses anzusehen ist.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Arbeitsplatzsicher heit beim Betriebserwerber betroffen ist. Die Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB stellt eine Rechtspflicht dar, deren Verletzung gem. § 280 Abs. 1 BGB eine Schadensersatzpflicht des Unterrichtenden begründen kann. Der Arbeit nehmer, der sich auf eine unzulängliche Unterrichtung beruft, kann verlangen so ge stellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er richtig und vollständig informiert wor den wäre. Dafür muss er vortragen und beweisen, dass ihm infolge der mangelhaften Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist. Zu den rechtlichen Folgen, über die die Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 5 BGB zu un terrichten sind, gehören zunächst die sich unmittelbar aus dem Betriebsübergang als solchem ergebenden Rechtsfolgen. Dies erfordert einen Hinweis auf den Eintritt des Übernehmers in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), auf die Gesamtschuldnerschaft von Übernehmer und Ve räußerer nach § 613a Abs. 2 BGB und auch auf die kündigungsrechtliche Situation. Zur Mitteilung über die beim Übernehmer geltenden Rechten und Pflichten gehört der Hinweis auf die Anwendbarkeit tariflicher Normen und darauf, welche beim Veräußerer geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durch beim Erwerber geltende Tarifverträge abgelöst werden.
Auch über das Recht zum Widerspruch gegen den Ü ( 8 AZR 1016/06 ) eine Unterrichtung für nicht ordnungsgemäß befunden, bei der eine Darstellung der begrenzten gesamtschuldnerischen Nachhaftung gemäß § 613a Abs. 2 BGB fehlte. Auch die Information über die Folgen eines Widerspruchs war zum Teil nicht zutreffend. Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Widerspruchs 104 frist in Gang. Das Widerspruchsrecht kann auch noch nach Beendigung des Arbeits verhältnisses ausgeübt werden. Es wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück.
Es ist verwirkt, wenn der Verpflichtete annehmen durfte, er werde nicht mehr in Anspruch genommen. Die bloße Weiterarbeit beim Betriebserwerber stellt kein ausrei chendes Umstandsmoment dar. Obwohl in § 613a Abs. 5 BGB nicht ausdrücklich erwähnt, gehört zu einer Unterrich tung über einen Betriebsübergang, dass dem Arbeitnehmer eindeutig mitgeteilt wird, auf wen der Betrieb übergehen soll und wer sein neuer Arbeitgeber wird. Deshalb ist der Arbeitnehmer über die Identität des Betriebsübernehmers zu informieren, was die Angabe des Namens oder der Firma (§ 17 Abs. 1 HGB) des Erwerbers nebst Anschrift erfordert.
Nach der Entscheidung des Achten Senats vom 21. August 2008 ( 8 AZR 407/07 ) genügt eine Unterrichtung den Anforderungen nicht, wenn ledig lich mitgeteilt wird, es sei beabsichtigt, zwecks Ausgliederung eines Betriebsteils „eine eigene GmbH“ zu gründen, oder der Hinweis erfolgt, das Arbeitsverhältnis gehe „mit allen Rechten und Pflichten auf die neue GmbH über“. Um wen es sich bei dieser „neuen GmbH“ handelte, hatte die beklagte Arbeitgeberin nicht mitgeteilt. Auch nach dem die GmbH gegründet worden war, erfolgte keine förmliche (§ 613a Abs. 5 BGB) Unterrichtung über ihre Identität. Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer seine Vergütung von der Erwerberin bezieht und für diese seine Arbeitsleistung erbringt, ersetzt nicht eine ordnungsgemäße Unterrichtung über deren Identität.