Eine Betriebsratswahl kann nach § 19 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht hat geändert oder beein-flusst werden können. Auch ein Verstoß gegen § 9 BetrVG führt zur Unwirksamkeit der Betriebsratswahl.
Nach dieser Vorschrift hängt die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder von der Anzahl der im Betrieb „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer ab. Beschäftigt der Arbeitgeber in seinem Betrieb regelmäßig Aushilfskräfte, mit denen er bei Bedarf jeweils für einen Tag befristete Arbeitsverträge abschließt, zählt nach einem Beschluss des Siebten Senats vom 7. Mai 2008 (- 7 ABR 17/07 -) die durchschnittliche Anzahl der an einem Arbeitstag beschäftigten Aushilfskräfte zu den in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern iSv. § 9 BetrVG.
Das Gesetz regelt die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder zwingend. Hiervon kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung oder sonstige Vereinbarungen abgewi- chen werden, es sei denn, es wären nicht genügend wählbare Arbeitnehmer vorhan- den oder zur Übernahme des Amts bereit.