Der Arbeitnehmer kann sein auf § 8 TzBfG gestütztes Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit in der Weise mit einem konkreten Verteilungswunsch verbinden, dass er sein Änderungsangebot von der gewünschten Arbeitszeitverteilung abhängig macht.
Er ist jedoch nicht gehindert, die Frage der Verteilung der Arbeitszeit bis zur Einigung über die Verringerung zurückzustellen und danach gesondert zu verfolgen. Voraussetzung für eine isolierte Klage auf Neuverteilung der Arbeitszeit ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Klage mit einem vorausgegangenen Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG besteht.
Dies hat der Neunte Senat mit Urteil vom 16. Dezember 2008 ( 9 AZR 893/07 ) entschieden. Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 TzBfG, der einen Anspruch auf Verringerung „der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit“ begründet, gibt keine Beschränkung auf das arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit verteilungsmodell vor. Dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit kann nach § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede entgegenstehen, wenn die Festlegung der Verteilung der Arbeitszeit ei nen kollektiven Bezug hat.
Allgemeine Interessen sind betroffen, wenn die beabsichtigte Arbeitszeitverteilung Auswirkungen auf den ganzen Betrieb und nicht nur auf den einzelnen Arbeitnehmer, der die Arbeitszeitumverteilung wünscht, hat. Bei der Aus übung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BetrVG darauf zu achten, dass die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit gefördert wird.
Diese Förderpflicht führt jedoch nicht not wendig zum Vorrang der Interessen des einzelnen Arbeitnehmers, der Familienpflichten zu erfüllen hat. Die Betriebsparteien haben bei der Abwägung der Einzel und Kollektivinteressen einen Beurteilungsspielraum.