Bei der kalendermäßigen Befristung einer Arbeitszeiterhöhung fordert das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach einer Entscheidung des Siebten Senats vom 2. September 2009 (7 AZR 233/08) nicht, dass der Grund für die Befristung schriftlich vereinbart werden muss.
Im Gegensatz zu der ungewissen Situation für den Arbeitnehmer bei unklaren Widerrufsvorbehalten besteht bei einer ausschließlich kalendermäßigen Befristung für den Arbeitnehmer keine vergleichbare Ungewissheit. Es ist unmissverständlich klar, dass die Arbeitszeiterhöhung mit Fristablauf ohne weitere Handlung des Arbeitgebers endet. Bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen sind Umstände, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen können, von Bedeutung.
Liegt der Befristung einer Arbeitszeiterhöhung ein Sachverhalt zugrunde, der die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich rechtfertigen könnte, überwiegt in aller Regel das Interesse des Arbeitgebers an der nur befristeten Erhöhung der Arbeitszeit. Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers iSv. § 307 Abs. 1 BGB kann in einem solchen Fall ausnahmsweise vorliegen, wenn der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung der befristeten Arbeitszeiterhöhung seinen Wunsch angezeigt hat, die Arbeits zeit unbefristet zu erhöhen, und der Arbeitgeber ihm entsprechende dauerhaft verfüg bare Beschäftigungskapazitäten nicht zugewiesen hat.
Mit Urteil vom 15. September 2009 ( 9 AZR 757/08 ) hat der Neunte Senat über die Berechtigung des Arbeitgebers, kraft seines Direktionsrechts Sonn und Feiertagsar beit zuzuweisen, entschieden. Treffen die Arbeitsvertragsparteien keine ausdrückliche Regelung über die Verteilung der Arbeitszeit, gilt zunächst die bei Vertragsschluss be triebsübliche Arbeitszeit.
Inhalt einer solchen Abrede ist, dass die vereinbarte Arbeitsleistung zu den jeweils wirksam bestimmten betrieblichen Arbeitszeiten zu erbringen ist. Ist das Recht des Arbeitgebers zur Verteilung der Arbeitszeit nicht gesetzlich, kollektivrechtlich oder einzelvertraglich beschränkt, legt der Arbeitgeber die Arbeitszeitverteilung durch Weisung kraft seines Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO fest. Für eine Einschränkung des Weisungsrechts des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen.
Eine Konkretisierung auf eine bestimmte Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage tritt nicht allein dadurch ein, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in derselben Weise eingesetzt wurde. Vielmehr müssen zum reinen Zeitablauf besondere Umstände hinzutreten, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer nur noch verpflichtet sein soll, seine Arbeit unverändert zu leisten.