Nach § 84 Abs. 1 Satz 5 iVm. Satz 1 AktG wird der Anstellungsvertrag des Vorstands einer Aktiengesellschaft auf höchstens fünf Jahre befristet abgeschlossen.
Nach einer Entscheidung des Fünften Senats vom 26. August 2009 (5 AZR 522/08) gilt bei einem unbefristet abgeschlossenen Vertrag von Gesetzes wegen eine Befristung von fünf Jahren. Im Rahmen der zeitlichen Begrenzung ist eine einvernehmliche Änderung des Vertragsinhalts möglich.
Die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses im Anstellungsvertrag über die Laufzeit des Anstellungsvertrags und der Organstellung hinaus wird nicht generell durch § 84 Abs. 1 AktG ausgeschlossen. Die vorzeitige Bindung kann für beide Seiten sinnvoll und nützlich sein, wenn zugleich die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bestimmt werden. Allerdings liegt eine objektive Gesetzesumge hung vor, wenn der Anstellungsvertrag für den Fall der Beendigung der Organstellung die unveränderte Weiterführung des Anstellungsverhältnisses als Arbeitsverhältnis über die Fristen des § 84 Abs. 1 AktG hinaus vorsieht.
Ist eine der Vergütung entsprechende konkrete Arbeitsstelle weder vereinbart noch überhaupt realistisch, ergibt sich die von § 84 Abs. 1 AktG gerade ausgeschlossene Bindung.