Mit Beschluss vom 22. April 2009 ( 4 ABR 14/08 ) hat der Vierte Senat seine Recht sprechung zu einzelvertraglich vereinbarten dynamischen Bezugnahmen auf die je weils geltenden tariflichen Bestimmungen für einen nach dem 31. Dezember 2001 geschlossenen Arbeitsvertrag bestätigt.
Danach handelt es sich jeweils dann um eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch den Wegfall der Tarifgebundenheit nicht berührt wird, wenn die Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an die in Bezug genommenen Tarifverträge nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösen den Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist.
Durch einen zwischen einem Betriebsveräußerer und einem Betriebserwerber geschlossenen Personalüberleitungsvertrag kann keine unmittelbare Berechtigung der bereits bei der Rechtsvorgängerin beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber der Arbeitgeberin auf dynamische Anwendung von Tarifverträgen begründet werden, da es sich um einen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter handeln würde.
In dem Personalüberleitungsvertrag kann aber zugunsten der von ihm erfassten Arbeitnehmer ein schuldrechtlicher Anspruch gegen die Arbeitgeberin begründet werden, die dynamische Bezugnahme der im Personal überleitungsvertrag genannten Tarifverträge mit ihnen zu vereinbaren. Die Bezugnah me auf ein bestimmtes Tarifwerk kann über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich bzw. betrieblich geltenden Tarifvertrag ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt.