Mit Urteil vom 18. März 2009 (5 AZR 355/08) hatte der Fünfte Senat über die Wirk samkeit eines Vertrags, mit dem ein Handwerksmeister einem Handwerksbetrieb ledig lich seinen Meistertitel zur Verfügung stellte, ohne dass er tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig wurde, zu entscheiden.
Dient der Vertrag lediglich dazu, einem Be trieb die Eintragung in die Handwerksrolle zu ermöglichen, ist dieser Vertrag als Scheingeschäft gem. § 117 BGB nichtig. Ist die Leistung des Konzessionsträgers im Wesentlichen auf die Zurverfügungstellung des Meistertitels ohne Erbringung einer nennenswerten Arbeitsleistung beschränkt, verwenden die Parteien eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit zu einem nach § 7 HwO missbilligten Erfolg.
Der Vertrag ist dann als Umgehungsgeschäft gem. § 134 BGB nichtig. Der Betriebsleiter muss in der Lage sein, bestimmenden Einfluss auf den handwerklichen Betrieb zu nehmen, gegen über den handwerklich beschäftigten Betriebsangehörigen fachlich weisungsbefugt sein und tatsächlich die Leitungsaufgaben wahrnehmen können und wahrnehmen. Wird mit einem Konzessionsträgervertrag § 7 HwO umgangen, kommt kein „fehlerhaf tes Arbeitsverhältnis“ zustande. Ein Anspruch kann in einem solchen Fall auch nicht aus einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis folgen, denn zwingende Rechtssätze und gesetzlich festgelegte Schranken der Vertragsfreiheit sind der Disposition der Par teien entzogen.