Im Urteil vom 15. Juli 2009 (5 AZR 867/08) hat sich der Fünfte Senat mit dem Ausgleich von nächtlichen Bereitschaftsstunden bei Inbezugnahme des Bundes Angestelltentarifvertrags in kirchlicher Fassung (BATKF) auseinandergesetzt. Nach § 48a Abs. 4 BATKF steht dem Angestellten ein Anspruch auf Zusatzurlaub zu, wenn er in bestimmtem Mindestumfang Nachtarbeitsstunden leistet.
Nach dem Wortlaut des Abs. 6 ist der Anspruch bei außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten nächtlichen Bereitschaftsdiensten ausgeschlossen. Da der Bereitschaftsdienst jedenfalls seit der Neufassung des § 2 ArbZG zum 1. Januar 2004 als Arbeitszeit iSd. § 2 ArbZG an erkannt wird, weicht die Ausnahmeregelung so vom gesetzlichen Leitbild ab, dass hier in eine unangemessene Benachteiligung liegt.
Die in § 48a Abs. 6 BATKF enthaltene Klausel ist daher nicht anzuwenden, so dass auch außerhalb der regelmäßigen Ar beitszeit geleistete nächtliche Bereitschaftsdienststunden nach § 48a Abs. 4 BATKF durch Zusatzurlaub auszugleichen sind.