Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB.
Eine Rückzahlungsklausel ist nach einem Urteil des Dritten Senats vom 15. September 2009 ( 3 AZR 173/08 ) nur zulässig, wenn die Aus und Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist und die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Bei einer Dauer der Fortbildungsmaßnahme von etwas mehr als einer Arbeitswoche kommt eine zuläs sige Bindung von allenfalls sechs Monaten in Betracht. Ist eine zu lange Bindungsdau er vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel ins gesamt.
Ob einem Rückzahlungsanspruch entgegenstehen kann, dass die Rückzah lungsvereinbarung erst nach Abschluss der Schulungsmaßnahme getroffen wurde, hat der Senat offengelassen. Behält der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Zeiten der Teilnahme an der Fortbildung ein und kommt es daraufhin zu einer Vereinbarung, wonach dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt gezahlt wird, er sich jedoch dafür überlang binden muss, ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen.