Schadensersatz und Haftung

Der Arbeitgeber kann nach einer Entscheidung des Achten Senats vom 28. Mai 2009 (8 AZR 226/08) die durch das Tätigwerden eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten ersetzt verlangen, wenn er den Detektiv anlässlich eines konkreten Tatverdachts mit der Überwachung des Arbeitnehmers beauftragt hat und der Arbeitnehmer dann einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird.

Einer Klage des Arbeitgebers auf Kostenerstattung für Detektivkosten steht die Möglichkeit der Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens nach §§ 103 ff. ZPO nicht entgegen. Ein mate riellrechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung ist nicht Gegenstand des prozessualen Kostenerstattungsverfahrens. In ihm wird ausschließlich geprüft, ob ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nach §§ 91 ff. ZPO, § 12a ArbGG besteht. Nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung wird über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und nach Maßgabe des Kostenrechts entschieden. Eine Erstattungspflicht auf sachlichrechtlicher Grundlage, etwa als Folge einer unerlaubten Handlung, bildet demgegenüber einen andersartigen Streitgegenstand.

Ein Anspruch auf Einstellung in den öffentlichen Dienst kann sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ergeben, sofern sämtliche Einstellungsvoraussetzungen in der Person des Bewerbers erfüllt sind und dessen Einstellung die einzig rechtmäßige Entscheidung der Behörde ist, weil jede andere Entscheidung sich als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde. Besetzt der öffentliche Arbeitgeber die ausgeschriebene Stelle endgültig, obwohl über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit dem die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindert werden sollte, noch nicht entschieden worden ist, verletzt er die Rechte des unterlegenen Mitbewerbers nach Art. 33 Abs. 2 iVm. Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG. Dieser hat Anspruch auf Wiederherstellung seiner Rechte.

Das hat der Neunte Senat mit Urteil vom 24. März 2009 ( 9 AZR 277/08 ) entschieden. Nach den Rechtsgedanken aus § 162 Abs. 2 BGB sowie §§ 135, 136 BGB kann der Dienstherr einem zu Unrecht übergangenen Bewerber nicht mit Erfolg entgegenhalten, er könne dessen Bewerberverfahrensanspruch nicht mehr erfüllen, weil die Stelle mittlerweile schon besetzt sei. In diesem Fall kann der Betroffene verlangen, verfahrensrechtlich und materiellrechtlich so gestellt zu werden, als sei die einstweilige Verfügung beachtet und das Bewerbungsverfahren noch nicht beendet worden.

Bricht der Arbeitgeber das Besetzungsverfahren ab, beseitigt dies die Ansprüche nach Art. 33 Abs. 2 GG nur, wenn der Abbruch aus sachlichen Gründen erfolgte. Ein sachlicher Grund kann darin bestehen, dass die als unbefristet ausgeschriebene Stelle nach haushaltsrechtlichen Vorgaben nur befristet besetzt werden soll oder die versehentlich auch für Angestellte ausgeschriebene Stelle tatsächlich nur Beamten vorbehalten ist.