Welche Arbeit der Arbeitnehmer zu leisten hat, ergibt sich in erster Linie aus dem Arbeitsvertrag. Der Arbeitgeber kann Inhalt und Umfang der Arbeitspflicht kraft seines Weisungsrechts im Rahmen des jeweiligen Arbeitsvertrags festlegen (§ 106 GewO).
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag schriftlich, dass der Arbeitnehmer überwiegend künstlerisch tätig ist, handelt es sich nach einer Entscheidung des Vierten Senats vom 28. Januar 2009 (4 AZR 987/07) grundsätzlich um die Bestimmung des Inhalts des Arbeitsverhältnisses, insbesondere des Umfangs und der Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers.
Die überwiegend künstlerische Tätig keit ist Inhalt der übereinstimmenden Willenserklärungen der Arbeitsvertragsparteien. Damit unterfällt das Arbeitsverhältnis dem speziell für den künstlerischen Bereich ge schaffenen Tarifvertrag Normalvertrag Bühne (NV Bühne). Die einzelvertragliche Ver weisung im Arbeitsvertrag eines Bühnentechnikers iSv. § 1 NV Bühne, mit der der NV Bühne in Bezug genommen wird, und eine gesonderte ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung des Vorrangs des Bühnenschiedsgerichts führen zur Unzulässigkeit ei ner unmittelbar beim Arbeitsgericht erhobenen Klage.
Auch wenn die Vertragsparteien Mitglieder der Tarifvertragsparteien des TVöD sind, unterliegen überwiegend künstle risch tätige Bühnentechniker nicht dem persönlichen Geltungsbereich des TVöD. Die ser enthält eine Ausnahmeregelung für überwiegend künstlerisch tätiges Theaterper sonal. Auch bei der Bestimmung des Geltungsbereichs des TVöD kommt es auf den Inhalt der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit an.