Das Arzthaftungsrecht befasst sich mit sämtlichen Ansprüchen  des Patienten gegen den behandelnden Arzt, der seine ärztlichen Sorgfaltspflichten gegenüber dem Patienten verletzt.

Ein Arzt darf einen Patienten ohne Einwilligung grundsätzlich nicht behandeln, sonst macht er sich strafbar (§§ 223 ff. StGB) und haftet dem Patienten im Arzthaftungsrecht zivilrechtlich nach den §§ 823 ff. BGB.  Zwischen Arzt und Patient wird daher im Arzthaftungsrecht im Regelfall ein Behandlungsvertrag geschlossen, aus dem für den behandelnden Arzt neben der geschuldeten Behandlung besondere Sorgfaltspflichten erwachsen.

Der Maßstab der Sorgfaltspflichten richtet sich im Arzthaftungsrecht nach den medizinischen Standards des jeweiligen Fachgebiets. Dieser medizinische Standard wird im Arzthaftungsrecht beispielweise mittels Sachverständigengutachten im Verfahren für den konkreten Einzelfall festgestellt.

Für das Arzthaftungsrecht existieren keine speziellen, gesetzlichen Regelungen, es basiert auf den allgemeinen zivilrechtlichen Schadensersatzregelungen (§§ 280 ff., 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und ist vornehmlich geprägt durch eine Vielzahl von Entscheidungen aus der Rechtsprechung und Richterrecht, weshalb es im Arzthaftungsrecht der besonderen Fachkenntnisse eines Rechtsanwalts bedarf.

Die Sorgfaltspflichtverletzungen im Arzthaftungsrecht lassen sich in folgende Oberbegriffe einteilen:

  • Behandlungsfehler (Kunstfehler)
  • Aufklärungsfehler
  • Dokumentationsfehler
  • Sonstige Pflichtverletzungen

Abschluss

Im Arzthaftungsrecht gibt es, bevor man den Weg einer Zivilklage beschreitet, die Möglichkeit eines kostenfreien, außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens bei der zuständigen Landesärztekammer, sofern der Arzt diesem zustimmt.

Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie in Grundzügen über das Arzthaftungsrecht möglichst umfangreich zu informieren.

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