Das Asylrecht ist dabei in Deutschland ein Grundrecht, Art. 16a I GG. Das Verwaltungsverfahren für die Anerkennung von Asylbewerbern richtet sich im Ausländerrecht hauptsächlich nach dem Asylverfahrensgesetz. Die Voraussetzungen für die Asylgewährung und -anerkennung ergeben sich im Ausländerrecht vor allem aus Art. 16a GG und aus § 60 I AufenthG bzgl. der Flüchtlingsanerkennung.
Das Ausländerrecht ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts und umfasst alle gesetzlichen Regelungen, die den Aufenthalt von Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, betreffen.