Ausländerrecht & Asylrecht

Das Ausländerrecht  ist ein Teil des besonderen Verwaltungsrechts  und umfasst alle gesetzlichen Regelungen, die den Aufenthalt von Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, betreffen.

Ausgangspunkt im Ausländerrecht ist dabei der Begriff des Ausländers, der in § 2 I AufenthG legaldefiniert ist: „Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.“ Deutscher ist nach Art. 116 I GG im Ausländerrecht vor allem, wer die deutsche Staatsangehörigigkeit besitzt. Unter den Begriff „Deutscher“ fallen im Ausländerrecht aber auch und sogenannte Statusdeutsche, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. (Flüchtlinge/Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, vgl. 116 I GG)

Hauptregelungsinhalte im Ausländerrecht sind:

  • Einreise- und Aufenthalt
  • Niederlassung
  • Erwerbstätigkeit
  • Integration
  • Soziale Sicherung
  • Ausweisung & Abschiebung
  • Asylrecht

Abschluss

Das Asylrecht ist dabei in Deutschland ein Grundrecht, Art. 16a I GG. Das Verwaltungsverfahren für die Anerkennung von Asylbewerbern richtet sich im Ausländerrecht hauptsächlich nach dem Asylverfahrensgesetz.  Die Voraussetzungen für die Asylgewährung und -anerkennung ergeben sich im Ausländerrecht vor allem aus Art. 16a GG und aus § 60 I AufenthG bzgl. der Flüchtlingsanerkennung.

Es existieren für das Ausländerrecht eine Vielzahl von Regelungen der Europäischen Union wie beispielsweise das Schengenrecht, die Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG) oder die Dublin II-Verordnung.

In Deutschland hat das Ausländerrecht gesetzlichen Niederschlag vor allem im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und für EU-Ausländer im Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) gefunden, welche durch das am 01. Januar 2005 in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz neu eingeführt wurden und an Stelle des alten Ausländergesetzes und des früheren Aufenthaltsgesetzes/EWG getreten sind.

Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie in Grundzügen über das Ausländerrecht möglichst umfangreich zu informieren.

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