Das Bau- und Architektenrecht beinhaltet alle Gesetzestexte und Rechtsvorschriften, die die Bebauung von Grundstücken zum Gegenstand haben. Das Baurecht und Architektenrecht ist dabei teilweise dem Privatrecht, teilweise aber auch dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
Das öffentliche Baurecht lässt sich in das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht unterteilen. Das Bauplanungsrecht hat die geordnete, städtebauliche Entwicklung im Baurecht zum Inhalt, grob gesagt, geht es darum, an welchem Ort man welche Gebäude bauen darf. Das Bauordnungsrecht hingegen dient der Gefahrenabwehr im Baurecht, es geht grob gesagt darum, wie man ein Gebäude bauen und nutzen darf (Art und Ausmaß). Zu den wichtigsten Gesetzen im öffentlichen Baurecht gehören das Baugesetzbuch, die BauNVO und die in den Bundesländern geregelten Bauordnungsvorschriften.
Nähere Ausführungen zum öffentlichen Baurecht finden Sie unter der Rubrik: Öffentliches Baurecht
Das private Baurecht umfasst vor allem die zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen den an einem Bauvorhaben wie etwa dem Bau eines Einfamilienhauses beteiligten Personen. Das sind im Baurecht beispielsweise der Auftraggeber als Bauherr, der Bauträger oder Bauunternehmer, die am Bau beteiligten Werkunternehmer oder der Architekt. Zudem zählen auch die rechtlichen Beziehungen der Bauherren untereinander (z.B. Nachbarn) zum privaten Baurecht. Regelmäßig liegt dem privaten Bauvorhaben im Baurecht ein Bauvertrag zu Grunde, welcher rechtlich gesehen einen Werkvertrag gem. § 631 BGB darstellt.
Dem Architekten kommt bei der Durchführung von Bauvorhaben im Baurecht eine besondere Stellung zu, da er aufgrund seiner Fachkenntnise eine besonders hohe Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber innehat. Er ist Sachwalter und Treuhänder des Bauherrn im Architektenrecht. Daher existieren für die Rechte und Pflichten des Architekten spezielle Rechtsvorschriften, diese werden als Architektenrecht bezeichnet und stellen einen Unterfall vom privaten Baurecht dar.