Das Betreuungsrecht regelt Hilfen für volljährige Menschen, die auf Grund von psychischer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen können. (vgl. § 1896 BGB)

Viele erwachsene Menschen, insbesondere auch ältere Menschen in Deutschland, bedürfen in den unterschiedlichsten Lebensbereichen wie z.B. bei der Vermögensverwaltung oder bei Wohnungsangelegenheiten Unterstützung, weil sie aufgrund von psychischen oder körperlichen Defiziten selbst nicht mehr in der Lage sind, die Situation zu bewältigen. Für solche Menschen soll im Betreuungsrecht ein rechtlicher Betreuer bestellt werden, der sich zumeist als gesetzlicher Vertreter um die rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen kümmert.

Beispiele für die Aufgabenfelder eines Betreuers im Betreuungsrecht sind:

  • Aufenthaltsbestimmung
  • Vertretung gegenüber Behörden, Gerichten und anderen öffentlichen Einrichtungen
  • Vermögenssorge
  • Gesundheitsfürsorge
  • Fernmelde- und Postverkehr
  • Wohnungsangelegenheiten

Abschluss

Der Umfang der Tätigkeiten des Betreuers wird dabei vom im Betreuungsrecht vom zuständigen Betreuungsgericht festgelegt. Das Wohl des Betreuten soll im Betreuungsrecht stets im Vordergrund stehen, er soll deshalb soweit es möglich ist selbstständig entscheiden und agieren. Aus diesem Grunde ist der Betreute im Betreuungsrecht grundsätzlich weiterhin geschäftsfähig, nur ausnahmsweise wird zu seinem Schutze im Betreuungsrecht angeordnet, dass er der Einwilligung des Betreuers für bestimmte Aufgabenbereiche bedarf. (vgl. § 1903 BGB). Des Weiteren darf im Betreuungsrecht nicht gegen den freien Willen des Betroffenen ein Betreuer bestellt werden.

Systematisch stellt das Betreuungsrecht einen Teil des Familienrechts dar. Inhaltlich geregelt ist es in den §§ 1896 ff. BGB. Das Verfahren im Betreuungsrecht ist im Wesentlichen in den §§ 271 ff. des FamFG geregelt.

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