Der Umfang der Tätigkeiten des Betreuers wird dabei vom im Betreuungsrecht vom zuständigen Betreuungsgericht festgelegt. Das Wohl des Betreuten soll im Betreuungsrecht stets im Vordergrund stehen, er soll deshalb soweit es möglich ist selbstständig entscheiden und agieren. Aus diesem Grunde ist der Betreute im Betreuungsrecht grundsätzlich weiterhin geschäftsfähig, nur ausnahmsweise wird zu seinem Schutze im Betreuungsrecht angeordnet, dass er der Einwilligung des Betreuers für bestimmte Aufgabenbereiche bedarf. (vgl. § 1903 BGB). Des Weiteren darf im Betreuungsrecht nicht gegen den freien Willen des Betroffenen ein Betreuer bestellt werden.
Das Betreuungsrecht regelt Hilfen für volljährige Menschen, die auf Grund von psychischer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen können. (vgl. § 1896 BGB)