Das Erbrecht umfasst alle Rechtsvorschriften, die sich damit befassen, wem das Vermögen einer Person (Erblasser) nach ihrem Tode zustehen soll.
Das Erbrecht ist in Deutschland durch Art. 14 GG ausdrücklich verfassungsrechtlich garantiert. Gesetzlich geregelt ist das Erbrecht vor allem im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches, §§ 1922-2385 BGB.
Wenn ein Mensch stirbt, stellt sich die Frage, was mit seinem Vermögen geschieht bzw. auf wen sein Vermögen übergehen soll. Um dies zu regeln, kann man im Erbrecht beispielsweise ein Testament errichten. Dieses unterliegt gewissen Formvorschriften wie beispielsweise, dass es grundsätzlich handschriftlich und eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein muss, damit es im Erbrecht wirksam ist. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten im Erbrecht, den Übergang seines Vermögens oder von Teilen seines Vermögens nach dem Tod zu bestimmen, z.B. den Erbvertrag oder ein Vermächtnis.
Wurde kein Testament oder Erbvertrag errichtet, dann kommt es im Erbrecht zur gesetzlichen Erbfolge, das heißt es erben diejenigen, die nach dem Gesetz in den §§ 1924 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches als gesetzliche Erben benannt sind. Dabei gibt es im Erbrecht eine besondere Rangordnung / Reihenfolge, die sich im Wesentlichen nach dem Verwandtschaftsgrad richtet. Sind beispielsweise zur Zeit des Ablebens eigene Kinder (Abkömmlinge) des Erblassers vorhanden, erben grundsätzlich diese zu gleichen Teilen im Erbrecht. Auch der Ehegatte hat ein gesetzlich normiertes Erbrecht gem. § 1931 BGB.