Die rechtlichen Grundlagen vom Europarecht werden unterschieden in Primärrecht und Sekundärrecht. Als Primärrecht werden im Europarecht vor allem die zwischen den Mitgliedsstaaten der EU geschlossenen Gründungs- und Beitrittsverträge inkl. Anhänge und Protokolle bezeichnet, also insbesondere der Vertrag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV). Als Sekundärrecht werden im Europarecht die von einem Organ der EU nach Maßgabe der Gründungsverträge erlassenen Rechtsakte wie z.B. Verordnungen, Richtlinien oder Beschlüsse (vgl. Art. 288 AEUV) bezeichnet. Außerdem ist das Europarecht geprägt durch eine Vielzahl von richtungsweisenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).
Das Europarecht – auch als Unionsrecht bezeichnet – stellt eine eigene, supranationale Rechtsordnung dar, welche neben der nationalen, deutschen Rechtsordnung besteht und das Recht der Europäischen Union zum Inhalt hat.