Gewerbemietrecht für Vermeiter und Mieter
Gewerbemietrecht für Vermeiter und Mieter
Im Gewerbemietrecht beraten wir Sie als Existenzgründer oder als bereits tätiger Unternehmer – wir beraten Sie als Mietinteressenten, oder wenn Sie bereits Mieter einer Gewerbeimmobilie sind.
Wir vertreten Sie gleichsam auch als Vermieter von Gewerbeimmobilien in allen gewerbemietrechtlichen Angelegenheiten.
Zudem haben wir langjährige Erfahrung im Bereich der Anbahnung, Gestaltung und Auslegung und Bewertung von Gewerbemietverträgen, sowie deren gerichtlicher Durchsetzung. Wir denken stets unter besonderer Berücksichtigung des Betriebszweckes und der jeweiligen Branche. So ist es uns gerade auch aufgrund unserer langjährigen Beratungs- aber auch Prozeßerfahrung möglich, sowohl für den Gewerbevermieter als auch für den Gewerbemieter im Rahmen der durch Gesetzgebung und Rechtsprechung gegebenen Rahmenbedingungen, mit Pendelblick auf die jeweiligen wirtschaftlichen Interessen des Gewerbemieters und Gewerbevermieters, eine Gewerbemietvertragsgestaltung zu erreichen, die Ihnen ein sicheres Fundament als Vermieter und Mieter bietet.
Zu beachten dabei ist, daß Geschäftsraummietverträge zwar frei aushandelbar sind und nicht den strengeren Kriterien eines Wohnraumietvertrages unterliegen. Dennoch sind auch bei Gewerbemietverträgen durch die Gesetzgebung und Rechtsprechung der Freiheit in der inhaltlichen Gestaltung solcher Verträge Grenzen gesetzt.
Zwar ist im Gegensatz zum Wohnraummmietvertrag die Höhe der Geschäftsraummiete frei aushandelbar. Dennoch sollten Sie sich insbesondere als Gewerbemieter eine Marktkenntnis über die lagebedingten Marktpreise verschaffen und über die baulichen Beschaffenheiten , sowie über den Mietermix und den Branchenmix, wenn es sich um ein Objekt mit mehreren Nachbargewerbemietern innerhalb eines Gesamtareals handelt.
Besonderheiten für beide Seiten
Auch als Gewerbevermieter sollten Sie , bevor sie einen Gewerbemietvertrag mit einem Gewerbemieter schließen , beachten , welcher Betriebszweck im Gewerbemietvertrag enthalten sein soll und ob vorher zur Schaffung dieses Betriebszweckes das Mietobjekt von Ihnen oder durch den Gewerbemieter baulich hergerichtet bzw. eingerichtet werden soll.
Als Gewerbemieter sollten Sie darauf achten, daß Gewerbemietverträge oftmals eine lange Bindungzeit im Rahmen eines Zeitmietverhältnisses bedeuten, oftmals mit Verlängerungsoptionen, die fristgemäß von Ihnen ausgeübt werden müssen.
Da das Gewerbemietrecht stark durch die Rechtsprechung geprägt ist, die in ständiger Fortentwicklung ist, und es wenige eigenständige gesetzliche Regelungen im Gewerbemietrecht gibt und zudem weniger Fachliteratur als in anderen Rechtsgebieten selbst für den juristischen Experten zur Verfügung steht, sollten Sie erfahrenen juristischen Praktikern vertrauen, die Sie bei der Vertragsgestaltung, Vertragsdurchsetzung und bei der Wahrung Ihrer Interessen unterstützen.
Durch unsere Erfahrung in allen Bereichen der Gewerbemietobjektarten, seien es Gewerbemietflächen in Einkaufzentren, Ladenzeilen, gemischte Wohn-/ Gewerbeeinheiten, Freizeitparks, oder Einzelobjekte können wir Sie umfassend in sämtlichen Bereichen des Gewerbemietrechts zielsicher beraten und vertreten.
Wir beraten und Vertreten unsere Mandanten im Gewerbemietrecht zu folgenden Themen:
Das Gewerbemietrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet. Seine Grundlage bildet das Mietrecht des BGB. Dieses ist in §§ 535 – 580a BGB geregelt.
Die für STEINWACHS im Mietrecht beratenden haben alle auch Erfahrung in der Immobilienverwaltung und sind daher weit über den juristischen Horizont hinaus mit den einschlägigen Belangen vertraut. Kontaktieren Sie uns unverbindlich.
Beachten Sie gerne auch unser Portal zum Thema Mietrecht.
Verantwortlich für den Inhalt der Seite STEINWACHS Rechtsanwaltskanzlei Gewerbemietrecht Hamburg Berlin Bremen: Rechtsanwalt Stephan Steinwachs (Rechtsanwalt Hamburg Berlin Bremen)