Öffentliches Baurecht umfasst sämtliche Rechtsvorschriften, die die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen sowie die staatliche Aufsicht und Ordnung der baulichen Nutzung von Grundstücken betreffen.
Um in Deutschland auf seinem Grundstück zu bauen, bedarf es in der Regel einer Baugenehmigung. Für die Erteilung einer Baugenehmigung hat die Behörde im Gebiet Öffentliches Baurecht zahlreiche Rechtsvorschriften zu beachten, insbesondere die bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens.
Das Bauplanungsrecht hat die geordnete, städtebauliche Entwicklung im Bereich öffentliches Baurecht zum Inhalt, vgl. § 1 Abs. 5 BauGB. Es grob gesagt darum, an welchem Ort man welche Gebäude bauen darf. Dafür werden von den Gemeinden vor allem sogenannte Bebauungspläne (B-Pläne) erlassen, in welchem unter anderem festgelegt wird, welche Art von Gebäuden in bestimmten Gebieten errichtet werden sollen (zB reines Wohngebiet, Industriegebiet, etc). Geregelt ist das Bauplanungsrecht im Wesentlichen im Baugesetzbuch (insbesondere §§ 29-35 BauGB) und der BauNVO.
Bauordnungsrecht hingegen dient der Gefahrenabwehr im Bereich Öffentliches Baurecht, es geht grob gesagt darum, wie man ein Gebäude bauen und nutzen darf (Art und Ausmaß). Dadurch soll im Bereich Öffentliches Baurecht verhindert werden, dass Gefahren durch die Errichtung oder Nutzung von baulichen Anlagen entstehen, zB durch mangelnde Standsicherheit. Auch das Baugenehmigungsverfahren ist Teil des Bauordnungsrechts, welches in den jeweiligen Gesetzen der Bundesländer geregelt ist. (zB HBauO, BayBO)