Öffentliches Recht umfasst die Gesamtheit aller Rechtsvorschriften, die das Verhältnis zwischen Bürger und Staat betreffen. Weiterhin umfasst der Bereich Öffentliches Recht das gesamte Staatsrecht sowie das das Europa- und Völkerrecht.
Grundlage des Gebiets Öffentliches Recht sowie unserer gesamten Rechtsordnung ist unsere Verfassung, das Grundgesetz. Es steht als ranghöchstes, nationales Recht über allen einfachen Gesetzen, Rechtsverordnungen oder Satzungen. Das GG statuiert im Bereich Öffentliches Recht die Grundrechte als Fundament unseres Wertesystems. Daneben sind vor allem die Organisation und Funktion des Staatsapparates (insb. Legislative, Judikative und Exekutive) als Teil des Bereichs Öffentliches Recht im Grundgesetz geregelt.
Auf einfachgesetzlicher Ebene umfasst der Bereich Öffentliches Recht insbesondere das Verwaltungsrecht, welches die Ausführung der Gesetze durch die Exekutive (Behörden) als vollziehende Gewalt regelt. Das Verwaltungsrecht lässt sich im Bereich Öffentliches Recht in das allgemeine und das besondere Verwaltungsrecht gliedern. Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die allgemeinen Vorschriften für die Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung, das besondere Verwaltungsrecht regelt dann im Speziellen die spezifischen Verwaltungsgebiete, zB das Polizeirecht, das Baurecht oder das Beamtenrecht.
Besondere Bedeutung erlangt immer mehr das Europa- und Völkerrecht, insbesondere das Europarecht, welches maßgeblichen Einfluss auf Öffentliches Recht in der BRD hat. Die BRD hat Hoheitsrechte auf die EU übertragen, weshalb das Europarecht als supranationales Recht grundsätzlich Vorrang vor dem nationalen Recht genießt.